Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1912. (39)

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B. Sonstige Bestimmungen. 
§ 7. 
Art. 1 Satz 1 des Gesetzes vom 15. März 1904, die Ausgabe von Schatz= 
anweisungen betreffend, wird wie folgt geändert: 
„Der Staatsminister der Finanzen wird ermächtigt, zur vorübergehenden 
Verstärkung der Betriebsmittel der Zentralstaatskasse nach Bedarf Schatz- 
anweisungen, längstens auf ein Jahr lautend, bis zum Betrage von achtzig 
Millionen Mark auszugeben.“ 
§ 8. 
Das Brandversicherungsgesetz wird geändert wie folgt: 
1. Dem Art. 6 werden als Absätze 3 und 4 beigefügt: 
„Auch sonstige Gegenstände, die mit dem Grund und Boden fest ver- 
bunden sind, können versichert werden. Die näheren Bestimmungen über 
die Aufnahmefähigkeit, die Beiträge und die sonstigen Versicherungsbedin- 
gungen erläßt das Staatsministerium des Innern. 
Werden nur einzelne Einrichtungen oder Gegenstände der in Abs. 1 
und 3 bezeichneten Art oder Teile von solchen zur Versicherung beantragt, 
so kann die Aufnahme abgelehnt werden." 
2. Art. 34 Abs. 3 erhält folgende Fassung: 
„Beschädigungen durch Blitz mit oder ohne Entzündung sowie durch 
Explosion von Leuchtgas aller Art, auch wenn es nicht zu Beleuchtungs- 
zwecken dient, von Beleuchtungskörpern, von Haushaltungs-Heizeinrichtungen, 
von Dampfkesseln (Dampferzeugern, Dampfgefäßen) und Explosionsmotoren 
begründen ebenfalls den Entschädigungsanspruch an die Anstalt, Beschädi- 
gungen durch Explosionen anderer Art nur dann, wenn eine Explosions- 
versicherung abgeschlossen war. Die Bestimmungen hierüber erläßt das 
Staatsministerium des Innern.“ 
3Z. Dem Art. 35 wird folgender dritter Absatz angefügt: 
„Ist ein Brand durch leichte Fahrlässigkeit verursacht worden, so 
kann die Anstaltsverwaltung die in diesem Gesetze für fahrlässige Brand- 
stiftung angedrohten Folgen ganz oder teilweise erlassen." 
4. An Stelle des zweiten Absatzes des Art. 60 treten folgende zwei neue Absätze: 
„Hingegen werden die im Art. 59 bestimmten Jahresbeiträge bei den 
im Art. 3 bezeichneten Gebäuden, solange diese zum vollen Schätzungs-
	        
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