1124
B. Sonstige Bestimmungen.
§ 7.
Art. 1 Satz 1 des Gesetzes vom 15. März 1904, die Ausgabe von Schatz=
anweisungen betreffend, wird wie folgt geändert:
„Der Staatsminister der Finanzen wird ermächtigt, zur vorübergehenden
Verstärkung der Betriebsmittel der Zentralstaatskasse nach Bedarf Schatz-
anweisungen, längstens auf ein Jahr lautend, bis zum Betrage von achtzig
Millionen Mark auszugeben.“
§ 8.
Das Brandversicherungsgesetz wird geändert wie folgt:
1. Dem Art. 6 werden als Absätze 3 und 4 beigefügt:
„Auch sonstige Gegenstände, die mit dem Grund und Boden fest ver-
bunden sind, können versichert werden. Die näheren Bestimmungen über
die Aufnahmefähigkeit, die Beiträge und die sonstigen Versicherungsbedin-
gungen erläßt das Staatsministerium des Innern.
Werden nur einzelne Einrichtungen oder Gegenstände der in Abs. 1
und 3 bezeichneten Art oder Teile von solchen zur Versicherung beantragt,
so kann die Aufnahme abgelehnt werden."
2. Art. 34 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
„Beschädigungen durch Blitz mit oder ohne Entzündung sowie durch
Explosion von Leuchtgas aller Art, auch wenn es nicht zu Beleuchtungs-
zwecken dient, von Beleuchtungskörpern, von Haushaltungs-Heizeinrichtungen,
von Dampfkesseln (Dampferzeugern, Dampfgefäßen) und Explosionsmotoren
begründen ebenfalls den Entschädigungsanspruch an die Anstalt, Beschädi-
gungen durch Explosionen anderer Art nur dann, wenn eine Explosions-
versicherung abgeschlossen war. Die Bestimmungen hierüber erläßt das
Staatsministerium des Innern.“
3Z. Dem Art. 35 wird folgender dritter Absatz angefügt:
„Ist ein Brand durch leichte Fahrlässigkeit verursacht worden, so
kann die Anstaltsverwaltung die in diesem Gesetze für fahrlässige Brand-
stiftung angedrohten Folgen ganz oder teilweise erlassen."
4. An Stelle des zweiten Absatzes des Art. 60 treten folgende zwei neue Absätze:
„Hingegen werden die im Art. 59 bestimmten Jahresbeiträge bei den
im Art. 3 bezeichneten Gebäuden, solange diese zum vollen Schätzungs-