Nr. 68.
5. Art.
1125
wert im ganzen mit oder ohne Grundbau versichert und nicht Dritten
vollständig zur Benützung überlassen sind, um 6/10 ermäßigt.
Soweit die in Abs. 1 Ziff. 1 bis 3 angegebenen Voraussetzungen
miteinander oder mit jenen des Abs. 2 zusammentreffen, sind die vorge-
sehenen Anderungen zu verbinden."“
68 erhält folgende Fassung:
„Die Jahresbeiträge werden, soweit sie zur Bestreitung des voraus-
sichtlichen Jahresbedarfs nicht erforderlich sind, um so viele Zehntel ermäßigt,
als der Vorschußfonds volle Tausendstel der Versicherungssumme beträgt.
Bei Berechnung des Vorschußfonds bleiben die zugehörigen Gebäude und
Grundstücke sowie die zum Betriebe notwendigen Barbestände, die zu Beginn
des Rechnungsjahrs der Hälfte der Jahresbeiträge gleichkommen müssen,
außer Ansatz.
Ein am Jahresschlusse verbleibender UÜberschuß fällt dem Vorschußfonds
zu; ein Fehlbetrag wird aus dem Vorschußfonds gedeckt. Zu diesem Zwecke
kann die Anstalt gegen Verpfändung von Wertpapieren des Vorschußfonds
eine Anleihe aufnehmen.
Für die Rechnungsjahre 1912/13 und 1913/14 dürfen die Jahres-
beiträge um 3/10 ermäßigt werden."
89.
Die Bauschsumme, welche die Hagelversicherungsanstalt nach Art. 19 Abs. 1 des Hagel-
versicherungsgesetzes der Brandversicherungsanstalt zu zahlen hat, beträgt vom Jahre 1912 an
4 Pfennig auf 100 .& der Versicherungssumme.
8 10.
Am 1. November 1912 treten folgende Anderungen des Viehversicherungsgesetzes und
des Pferdeversicherungsgesetzes in Kraft:
1. Den Art. 4 wird als dritter Absatz beigefügt:
„Nötigenfalls kann die Mitgliederversammlung des Vereins mit Ge-
nehmigung der Anstaltsverwaltung Abweichungen vom Normalstatut beschließen.
Auf diesem Wege können auch Vereine von größerer Ausdehnung die Auf-
nahme in den Landesverband erlangen.“
2. Die Art. 6 fallen weg.