Nr. 69. 1149
3. wenn der Lehrer nach Beginn der Krankheit unter Gewährung eines Unterhalts—
beitrags oder ohne solchen entlassen wird, dem Staate.
An Stelle des Bezugs nach Abs. I kann dem Lehrer Krankenhilfe in Höhe und
Dauer der Regelleistungen der Krankenkasse gewährt werden. Die Bezüge nach Abs. II
werden in diesem Falle nur auf die Barleistungen angerechnet.
Die näheren Vorschriften zum Vollzuge der Abs. I bis IV werden von den zustän-
digen Staatsministerien erlassen. 1
VI Lehrer im Sinne dieses Gesetzes sind die Volksschullehrer, Volksschullehrerinnen, Schul-
verweser, Schulverweserinnen, Hilfslehrer und Hilfslehrerinnen an den öffentlichen Volksschulen.
VI. Die Staatsregierung ist ermächtigt, die Vorschriften der Abs. I bis IV auf das Lehr-
personal an Volksschulen, die von den Angehörigen eines Bekenntnisses aus eigenen Mitteln
unterhalten werden, sowie auf seminaristisch gebildete Lehrkräfte an Schulen von Stiftungs-
oder Wohltätigkeitsanstalten oder anderen gemeinnützigen Unternehmungen für entsprechend
anwendbar zu erklären und die erforderlichen Ausführungsbestimmungen zu erlassen.
Art. 51.
1 Die Staatsregierung wird ermächtigt, Personen, die in Betrieben oder im Dienste
des Staates beschäftigt sind, zum Zwecke der Befreiung von der Versicherungspflicht nach
dem 4. Buche der Reichsversicherungsordnung und dem Versicherungsgesetze für Angestellte
die Leistungen zuzusichern, die in § 1234 Abs. I der Reichsversicherungsordnung und in
§ 9 des Angestelltengesetzes bezeichnet sind.
II Das gleiche gilt für die an öffentlichen Volksschulen Beschäftigten, soweit die ander-
weite öffentliche Fürsorge nicht ausreicht.
Art. 52.
Für die Ansprüche nach Art. 49 und 51 Abs. I steht der Rechtsweg offen; Art. 177
des Beamtengesetzes findet entsprechende Anwendung. Streitigkeiten über Ansprüche nach
Art. 50 und 51 Abs. II unterliegen den gleichen Vorschriften, wie die in Art. 10 des
Gesetzes über den Verwaltungsgerichtshof vom 8. August 1878 bezeichneten Streitigkeiten;
soweit sich die Ansprüche gegen den Staat richten, entscheidet im ersten Rechtszuge die Kreis-
regierung, Kammer des Innern.
Art. 53.
Art. 206 des Beamtengesetzes erhält folgende Fassung:
1 Auf die weiblichen Beamten finden die Vorschriften dieses Gesetzes mit folgenden
Anderungen Anwendung: