Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1912. (39)

Nr. 69. 1149 
3. wenn der Lehrer nach Beginn der Krankheit unter Gewährung eines Unterhalts— 
beitrags oder ohne solchen entlassen wird, dem Staate. 
An Stelle des Bezugs nach Abs. I kann dem Lehrer Krankenhilfe in Höhe und 
Dauer der Regelleistungen der Krankenkasse gewährt werden. Die Bezüge nach Abs. II 
werden in diesem Falle nur auf die Barleistungen angerechnet. 
Die näheren Vorschriften zum Vollzuge der Abs. I bis IV werden von den zustän- 
digen Staatsministerien erlassen. 1 
VI Lehrer im Sinne dieses Gesetzes sind die Volksschullehrer, Volksschullehrerinnen, Schul- 
verweser, Schulverweserinnen, Hilfslehrer und Hilfslehrerinnen an den öffentlichen Volksschulen. 
VI. Die Staatsregierung ist ermächtigt, die Vorschriften der Abs. I bis IV auf das Lehr- 
personal an Volksschulen, die von den Angehörigen eines Bekenntnisses aus eigenen Mitteln 
unterhalten werden, sowie auf seminaristisch gebildete Lehrkräfte an Schulen von Stiftungs- 
oder Wohltätigkeitsanstalten oder anderen gemeinnützigen Unternehmungen für entsprechend 
anwendbar zu erklären und die erforderlichen Ausführungsbestimmungen zu erlassen. 
Art. 51. 
1 Die Staatsregierung wird ermächtigt, Personen, die in Betrieben oder im Dienste 
des Staates beschäftigt sind, zum Zwecke der Befreiung von der Versicherungspflicht nach 
dem 4. Buche der Reichsversicherungsordnung und dem Versicherungsgesetze für Angestellte 
die Leistungen zuzusichern, die in § 1234 Abs. I der Reichsversicherungsordnung und in 
§ 9 des Angestelltengesetzes bezeichnet sind. 
II Das gleiche gilt für die an öffentlichen Volksschulen Beschäftigten, soweit die ander- 
weite öffentliche Fürsorge nicht ausreicht. 
Art. 52. 
Für die Ansprüche nach Art. 49 und 51 Abs. I steht der Rechtsweg offen; Art. 177 
des Beamtengesetzes findet entsprechende Anwendung. Streitigkeiten über Ansprüche nach 
Art. 50 und 51 Abs. II unterliegen den gleichen Vorschriften, wie die in Art. 10 des 
Gesetzes über den Verwaltungsgerichtshof vom 8. August 1878 bezeichneten Streitigkeiten; 
soweit sich die Ansprüche gegen den Staat richten, entscheidet im ersten Rechtszuge die Kreis- 
regierung, Kammer des Innern. 
Art. 53. 
Art. 206 des Beamtengesetzes erhält folgende Fassung: 
1 Auf die weiblichen Beamten finden die Vorschriften dieses Gesetzes mit folgenden 
Anderungen Anwendung:
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.