Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1912. (39)

Nr. 69. 1151 
Art. 56. 
Auf diese Beamten sind entsprechend anzuwenden: 
1. Art. 209 des Beamtengesetzes mit der Maßgabe, daß für den Eintritt der Un- 
widerruflichkeit des Dienstverhältnisses die Zeit angerechnet wird, die sie in prag- 
matischer Diensteseigenschaft oder in nichtpragmatischer statusmäßiger Diensteseigen- 
schaft gemäß den Vorschriften zurückgelegt haben, die über die Dienstverhältnisse 
der nichtpragmatischen Beamten und Bediensteten der Versicherungsanstalten vor 
dem Inkrafttreten des Beamtengesetzes gegolten haben; 
2. Art. 211 Abs. 3, 4, 5 und Art. 213, 214 des Beamtengesetzes mit der Maßgabe, daß 
als die seitherigen Vorschriften die in Ziff. 1 bezeichneten Bestimmungen zu gelten haben. 
Art. 57. 
Die Gemeinden und die Gemeindeverbände sind verpflichtet, denjenigen ihrer Beamten, 
die nach dem Versicherungsgesetze für Angestellte versicherungspflichtig sind, zum Zwecke der 
Befreiung von dieser Pflicht die Anwartschaft zu gewährleisten, die in § 9 jenes Gesetzes 
bezeichnet ist. Die Verpflichtung besteht nicht, wenn die Gemeinde oder der Gemeinde- 
verband für den Beamten Beiträge zu einer Versicherungsunternehmung entrichtet oder dem 
Beamten solche Beiträge ersetzt. Das Staatsministerium des Innern kann aus wichtigen 
Gründen weitere Ausnahmen zulassen. 
Vierter Abschnitt. 
Zuständigkiitsstreitigkeiten. 
Art. 58. 
Das Gesetz vom 18. August 1879 über die Entscheidung der Kompetenzkonflikte 
zwischen den Gerichten und den Verwaltungsbehörden oder dem Verwaltungsgerichtshof ist 
auf Zuständigkeitsstreitigkeiten zwischen den Gerichten und den Versicherungsbehörden ent- 
sprechend anzuwenden. 
Art. 59. 
Das erwähnte Gesetz über Kompetenzkonflikte wird dahin geändert: 
I. Art. 2 erhält folgende Fassung: 
Der Gerichtshof besteht aus dem Präsidenten des Obersten Landesgerichts 
als Präsidenten, einem Senatspräsidenten des Obersten Landesgerichts als Stell- 
vertreter des Präsidenten, fünf Räten des Obersten Landesgerichts oder eines 
Oberlandesgerichts, fünf Räten des Verwaltungsgerichtshofs und drei hauptamt- 
lichen Mitgliedern des Landesversicherungsamts. 
192
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.