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Der Stellvertreter des Präsidenten und die übrigen Mitglieder werden vom
König ernannt.
Der Präsident, sein Stellvertreter und die übrigen Mitglieder bekleiden ihr
Amt am Gerichtshofe für die Dauer des Amtes, das sie zur Zeit ihrer Berufung
bekleiden. Eine Enthebung vom Amte kann nur unter denselben Voraussetzungen
wie bei den Mitgliedern des Reichsgerichts stattfinden.
II. Art. 3 erhält folgenden Zusatz:
Bei Streitigkeiten zwischen den Gerichten und den Versicherungsbehörden
treten an die Stelle von zwei dem Verwaltungsgerichtshof angehörenden Mit-
gliedern zwei dem Landesversicherungsamt entnommene Mitglieder.
III. Art. 4 Abs. II wird gestrichen.
IV. In Art. 9 hat
a. Abs. 1 zu lauten:
Zur Erhebung des Kompetenzkonfliktes sind nur die Kreisregierungen
und die Zentralverwaltungsstellen, in Angelegenheiten der Reichsversicherung
auch die Oberversicherungsämter und das Landesversicherungsamt befugt.
b. Als Abs. IV wird angefügt:
Erachtet ein Versicherungsamt in einer bei einem Gericht anhängigen
Sache den Rechtsweg für unzulässig, so legt es die Akten dem Ober-
versicherungsamte vor.
V. In Art. 18 Abs. VI werden die Worte „der jüngste Rat des Verwaltungs-
gerichtshofes“ ersetzt durch die Worte: „das jüngste Mitglied des Verwaltungs-
gerichtshofs oder des Landesversicherungsamts“.
Art. 60.
Art. 13 Abs. 1 Ziff. 1 des Gesetzes über den Verwaltungsgerichtshof vom 8. August 1878
erhält folgende Fassung:
„auf Rechtssachen, die vor die bürgerlichen Gerichte, die Strafgerichte oder die
Versicherungsbehörden gehören."
Art. 61.
Ist die Entscheidung einer Verwaltungsstreitsache von der Entscheidung einer Versicher-
ungsbehörde abhängig, so ist das Verfahren vorbehaltlich der Erlassung vorsorglicher Anord-
nungen bis zur endgültigen Entscheidung der Versicherungsbehörden auszusetzen. Die Ent-
scheidung der Versicherungsbehörden bindet.