Nr. 69. 1163
Fünfter Abschnitt.
Hostige Vorschriften.
Art. 62. Ausschlut
In kreisunmittelbaren Städten mit mehr als 15 000 Einwohnern dürfen neben den -un kun "
allgemeinen Ortskrankenkassen Landkrankenkassen nicht errichtet werden. kassen.
Art. 63. Auderung der
1 Die Versicherungsträger sind von der Grund= und Haussteuer sowie vom Gebühren- reret
äquivalente befreit. Die Befreiung beschränkt sich auf die Grundstücke und Gebäude, die Gebühren-
unmittelbar zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben dienen. gesetzes
II In Art. 4 Ziff. 1 des Kapitalrentensteuergesetzes vom 14. August 1910 treten an
Stelle der Worte „Art. 4 Abs. I1 Ziff. 1, 2, 4“ die Worte „Art. 4 Abs. I Ziff. 1—6“.
III. Art. 4 des Kapitalrentensteuergesetzes vom 14. August 1910 erhält folgenden Abs. II:
Ferner findet Art. 8 Ziff. 11, 12 des Einkommensteuergesetzes entsprechende
Anwendung.
Art. 64.
1 Für Schuldbekenntnisse und Bestellungen von Hypotheken zugunsten von Darlehen,
welche die Landesversicherungsanstalten und Sonderanstalten zur Beschaffung oder Verbesserung
von Kleinwohnungen der minderbemittelten Bevölkerung an gemeinnützige Bauvereinigungen
gewähren, werden Gebühren zur Staatskasse nicht erhoben. Das gleiche gilt für Rang-
änderungen zugunsten der zu bestellenden Hypotheken dieser Art mit Einschluß der Berichti-
gung der Hypotheken-, Grundschuld= und Rentenschuldbriefe, für die Eintragung und
Löschung solcher Hypotheken und deren Umschreibung auf den Eigentümer des belasteten
Grundstücks sowie für Erklärungen, welche die Aufhebung einer Hypothek, Grundschuld oder
Rentenschuld zugunsten der zu bestellenden Hypotheken der bezeichneten Art betreffen.
I11 Als gemeinnützig gelten nicht Bauvereinigungen, die satzungsgemäß die Einzahlungen
der Mitglieder mit mehr als 4 vom Hundert verzinsen oder den Mitgliedern im Falle der
Auflösung mehr als die Einzahlungen ausantworten.
Art. 65.
Art. 64 gilt entsprechend für die Herstellung von Wohngebäuden zur Ansiedelung land-
wirtschaftlicher Arbeiter (Art. 2 Abs. III, Art. 14 Abs. II des Gesetzes über die Landes-
kulturrentenanstalt in der Fassung vom 24. März 1908, GVBl. S. 235).
Art. 66. übergaugs-
Der erste und der vierte Abschnitt dieses Gesetzes treten am 1. Januar 1913 in Kraft. vorschristen.