Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1912. (39)

Nr. 70. 1159 
Urkunde über die „Prinzessin Rupprecht-Stiftung“. 
Im Uamen Seiner Majestät des Königs. 
Tlitpol!. 
von Gottes Gnaden Königlicher Prinz von Sayern, 
Begent. 
Wir finden Uns aus Anlaß Unseres Namensfestes bewogen, zum Andenken an 
Unsere vielgeliebte, leider so früh dahingeschiedene Enkelin Prinzessin Marie Gabriele 
mit einem Kapitale von 25000 K eine Wohltätigkeitsstiftung zu Gunsten des Vereins 
Säuglingsheim München, der unter dem Protektorate der verewigten Prinzessin stand, zu 
errichten und verordnen was folgt: 
§ 1. 
Die Stiftung führt den Namen: „Prinzessin Rupprecht-Stiftung“" und 
hat ihren Sitz in München. 82 
Die Verwaltung des Stiftungsvermögens steht dem Verwaltungsausschuß des Vereins 
Säuglingsheim München E. V. unter Aufsicht der K. Regierung, Kammer des Innern, 
von Oberbayern zu. 8 3. 
Die Erträgnisse des Stiftungsvermögens fließen dem genannten Verein zu und sind 
zur Erfüllung des satzungsgemäßen Vereinszweckes zu verwenden. 
84. 
Das Grundstockvermögen der Stiftung ist in seinem Bestande zu erhalten. Etwaige 
Verluste sind aus den Erträgnissen zu decken. 
§ 5. 
Für den Fall der Auflösung des Vereins Säuglingsheim München oder einer wesent- 
lichen Anderung seines Zweckes behalten Wir Uns vor, über die Verwaltung der Stiftung 
und über die Verwendung der Stiftungserträgnisse zu Gunsten anderer Einrichtungen auf 
dem Gebiete der Säuglingsfürsorge weitere Bestimmung zu treffen. 
Gegeben zu Berchtesgaden, den 5. November 1912. 
Luitpold, 
Prinz von Gayern, 
des Königreichs Bayern Verweser. 
Dr. Frhr. v. Soden-Fraunhofen. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der General-Sekretär: 
an dessen Statt: 
Ministerfalrat Metz.
	        
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