Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1912. (39)

Nr.  70.  1159

Urkunde  über  die  „Prinzessin  Rupprecht-Stiftung“.
Im  Uamen  Seiner  Majestät  des  Königs.
Tlitpol!.

von  Gottes  Gnaden  Königlicher  Prinz  von  Sayern,
Begent.

Wir  finden  Uns  aus  Anlaß  Unseres  Namensfestes  bewogen,  zum  Andenken  an
Unsere  vielgeliebte,  leider  so  früh  dahingeschiedene  Enkelin  Prinzessin  Marie  Gabriele
mit  einem  Kapitale  von  25000  K  eine  Wohltätigkeitsstiftung  zu  Gunsten  des  Vereins
Säuglingsheim  München,  der  unter  dem  Protektorate  der  verewigten  Prinzessin  stand,  zu
errichten  und  verordnen  was  folgt:

§  1.
Die  Stiftung  führt  den  Namen:  „Prinzessin  Rupprecht-Stiftung“"  und
hat  ihren  Sitz  in  München.  82

Die  Verwaltung  des  Stiftungsvermögens  steht  dem  Verwaltungsausschuß  des  Vereins
Säuglingsheim  München  E.  V.  unter  Aufsicht  der  K.  Regierung,  Kammer  des  Innern,
von  Oberbayern  zu.  8  3.

Die  Erträgnisse  des  Stiftungsvermögens  fließen  dem  genannten  Verein  zu  und  sind
zur  Erfüllung  des  satzungsgemäßen  Vereinszweckes  zu  verwenden.

84.
Das  Grundstockvermögen  der  Stiftung  ist  in  seinem  Bestande  zu  erhalten.  Etwaige

Verluste  sind  aus  den  Erträgnissen  zu  decken.
§  5.

Für  den  Fall  der  Auflösung  des  Vereins  Säuglingsheim  München  oder  einer  wesentlichen
  Anderung  seines  Zweckes  behalten  Wir  Uns  vor,  über  die  Verwaltung  der  Stiftung
und  über  die  Verwendung  der  Stiftungserträgnisse  zu  Gunsten  anderer  Einrichtungen  auf
dem  Gebiete  der  Säuglingsfürsorge  weitere  Bestimmung  zu  treffen.

Gegeben  zu  Berchtesgaden,  den  5.  November  1912.

Luitpold,

Prinz  von  Gayern,
des  Königreichs  Bayern  Verweser.

Dr.  Frhr.  v.  Soden-Fraunhofen.

Auf  Allerhöchsten  Befehl:
Der  General-Sekretär:
an  dessen  Statt:
Ministerfalrat  Metz.