1162
Art. 1.
Nach Ausbruch eines Krieges oder bei unmittelbar drohender Kriegsgefahr kann durch
Königliche Verordnung der Kriegszustand verhängt werden.
Art. 2.
Die Verhängung des Kriegszustandes ist in den davon betroffenen Orten oder Bezirken
öffentlich zu verkünden.
Die Verkündung soll durch öffentlichen Anschlag und durch Bekanntmachung in den
öffentlichen Blättern sowie durch öffentlichen Ausruf erfolgen, dem, soweit möglich, ein durch
Trommelschlag oder Trompetenschall gegebenes Signal vorangehen soll.
Art. 3.
Die in den §§ 81, 88, 90, 307, 311, 312, 315, 322, 323, 324 des Straf-
gesetzbuchs für das Deutsche Reich mit lebenslänglichem Zuchthaus bedrohten Verbrechen
werden mit dem Tode bestraft, wenn sie in einem in Kriegszustand erklärten Orte oder
Bezirke begangen werden.
Art. 4.
Wer in einem in Kriegszustand erklärten Orte oder Bezirke-
1. in Beziehung auf Zahl, Marschrichtung oder angebliche Siege der Feinde wissent-
lich falsche Gerüchte ausstreut oder verbreitet, die geeignet sind, die Zivil= oder
Militärbehörden hinsichtlich ihrer Maßregeln irre zu führen,
2. eine bei der Verhängung des Kriegszustandes oder während desselben von dem
zuständigen obersten Militärbefehlshaber zur Erhaltung der öffentlichen Sicherheit
erlassene Vorschrift übertritt oder zur Ubertretung auffordert oder anreizt,
3. zum Hochverrat, Landesverrat oder zur Brandstiftung oder zu einem sonstigen
in Art. 3 bezeichneten Verbrechen oder zum Widerstande gegen die Staatsgewalt
oder zu einem in den §§ 1 und 3 des Gesetzes vom 3. Juli 1893 gegen den
Verrat militärischer Geheimnisse vorgesehenen Verbrechen auffordert oder anreizt,
4. eine Person des Soldatenstandes zu einer strafbaren Handlung gegen die Pflichten
der militärischen Unterordnung, zur Verletzung einer Dienstpflicht bei Ausführung
einer besonderen Dienstverrichtung oder zu einer sonstigen Handlung gegen die
militärische Ordnung auffordert oder anreizt,
wird, wenn nicht die Gesetze eine schwerere Strafe androhen, mit Gefängnis bis zu einem
Jahre bestraft.