Nr. 71.
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Art. 5.
Bei der Verhängung des Kriegszustandes oder während desselben kann durch König-
liche Verordnung das Standrecht angeordnet werden.
Auf die Kundmachung der Verordnung findet Art. 2 Anwendung.
Art. 6.
Das für den Kriegszustand angeordnete Standrecht (standrechtliches Gericht) ist zuständig:
1.
2.
3.
S
7.
8.
für das Verbrechen des Hochverrats und des Landesverrats,
für das Verbrechen und das Vergehen des Widerstands gegen die Staatsgewalt,
für das Verbrechen und das Vergehen wider die öffentliche Ordnung in den
Fällen der 88 124, 125, 127, 130, 141 des Strafgesetzbuchs für das
Deutsche Reich,
für das Verbrechen des Mords, des Raubes und der Erpressung,
für die gemeingefährlichen Verbrechen und Vergehen in den Fällen der 88 306
bis 308, 311 bis 313, 315, 317, 318a, 321 bis 324, 329 des Straf-
gesetzbuchs für das Deutsche Reich,
für die in den §§ 1 bis 5 des Gesetzes vom 3. Juli 1893 gegen den Verrat
militärischer Geheimnisse vorgesehenen Verbrechen und Vergehen,
für die nach Art. 6 des Ausführungsgesetzes vom 18. August 1879 zur Reichs-
Strafprozeßordnung strafbaren Handlungen,
für die nach Art. 4 dieses Gesetzes strafbaren Handlungen,
wenn die Tat nach der Verkündung der Verhängung des Kriegszustands begangen oder
fortgesetzt worden ist.
Art. 7.
Auf das für den Kriegszustand angeordnete Standrecht finden die Vorschriften des
Art. 442 Nr. 1, 2 und der Art. 445, 446, 449 bis 455 des Strafgesetzbuchs von 1813
mit folgender Maßgabe entsprechende Anwendung:
1.
Im Falle des Art. 453 Abs. 1 entscheidet das Gericht auch über die von dem
Angeschuldigten verwirkte Strafe; die Vorschriften des § 198 des Gerichtsver-
fassungsgesetzes finden entsprechende Anwendung.
Die Verhandlung ist mündlich und öffentlich. Die Offentlichkeit kann vom
Gericht durch einen öffentlich zu verkündenden Beschluß ausgeschlossen werden,
wenn sie eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung besorgen läßt. Die Ver-
kündung des Urteils erfolgt in jedem Fall öffentlich.
Der Angeschuldigte kann sich in der Verhandlung des Beistandes eines Ver-
teidigers bedienen.