Nr. 73. 1293
1. Im §6 „Zur Postbeförderung bedingt zugelassene Gegenstände“ ist in Abs. m
statt „Pappepatronen müssen eine Wandstärke von mindestens 0,7 mm haben."
zu setzen:
Pappepatronen müssen so beschaffen sein, daß ein Brechen der Pappe bei der Beförderung
ausgeschlossen ist.
In demselben § (6) ist der Abs. v zu streichen und der bisherige
Abs. v mit v zu bezeichnen.
2. Im § 8 „Drucksachen“ ist im Abs. X# als letzter Satz hinzuzufügen:
Drucksachen verschiedener Interessenten, die als ein Ganzes hergestellt, dabei aber so
angeordnet sind, daß sie sich in mehrere, ein zeln versendbare Teile zerlegen lassen (z. B.
vereinigte Reklame= und Bestellkarten verschiedener Firmen), sind von der Beförderung als
außergewöhnliche Zeitungsbeilagen ausgeschlossen.
3. Im § 19 „Postnachnahmesendungen“ ist hinter Abs. W einzuschalten:
VIA Ist die Aushändigung einer Nachnahmesendung erfolgt, ohne daß der Nachnahme-
betrag ordnungsmäßig eingezogen worden ist, so leistet die Postverwaltung dem Absender,
aber nur bei Einschreib= und Wertsendungen sowie gewöhnlichen Paketen mit Nachnahme,
für den entstandenen unmittelbaren Schaden bis zum Betrage der Nachnahme Ersatz, vor-
behaltlich der Abtretung seines Anspruchs gegen den Empfänger.
4. Im § 22 „Durch Eilboten zu bestellende Sendungen“ ist der Abs. w zu
streichen.
In demselben § (22) erhalten die Abs. v—an die Bezeichnung w—..
5. Im § 29 „Ort der Einlieferung“ ist im Abs. 2 statt „Privat-Personen-
fuhrwerke“ zu setzen:
Privatfuhrwerke
In demselben § (29) ist im 2. Satze des Abs. m hinter „schriftlich“
einzuschalten:
oder durch Fernsprecher
6. Im § 45 „Behandlung unbestellbarer Postsendungen am Bestimmungsorte“
erhält der letzte Abs. unter m folgende Fassung: