Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1912. (39)

Nr. 73. 1293 
1. Im §6 „Zur Postbeförderung bedingt zugelassene Gegenstände“ ist in Abs. m 
statt „Pappepatronen müssen eine Wandstärke von mindestens 0,7 mm haben." 
zu setzen: 
Pappepatronen müssen so beschaffen sein, daß ein Brechen der Pappe bei der Beförderung 
ausgeschlossen ist. 
In demselben § (6) ist der Abs. v zu streichen und der bisherige 
Abs. v mit v zu bezeichnen. 
2. Im § 8 „Drucksachen“ ist im Abs. X# als letzter Satz hinzuzufügen: 
Drucksachen verschiedener Interessenten, die als ein Ganzes hergestellt, dabei aber so 
angeordnet sind, daß sie sich in mehrere, ein zeln versendbare Teile zerlegen lassen (z. B. 
vereinigte Reklame= und Bestellkarten verschiedener Firmen), sind von der Beförderung als 
außergewöhnliche Zeitungsbeilagen ausgeschlossen. 
3. Im § 19 „Postnachnahmesendungen“ ist hinter Abs. W einzuschalten: 
VIA Ist die Aushändigung einer Nachnahmesendung erfolgt, ohne daß der Nachnahme- 
betrag ordnungsmäßig eingezogen worden ist, so leistet die Postverwaltung dem Absender, 
aber nur bei Einschreib= und Wertsendungen sowie gewöhnlichen Paketen mit Nachnahme, 
für den entstandenen unmittelbaren Schaden bis zum Betrage der Nachnahme Ersatz, vor- 
behaltlich der Abtretung seines Anspruchs gegen den Empfänger. 
4. Im § 22 „Durch Eilboten zu bestellende Sendungen“ ist der Abs. w zu 
streichen. 
In demselben § (22) erhalten die Abs. v—an die Bezeichnung w—.. 
5. Im § 29 „Ort der Einlieferung“ ist im Abs. 2 statt „Privat-Personen- 
fuhrwerke“ zu setzen: 
Privatfuhrwerke 
In demselben § (29) ist im 2. Satze des Abs. m hinter „schriftlich“ 
einzuschalten: 
oder durch Fernsprecher 
6. Im § 45 „Behandlung unbestellbarer Postsendungen am Bestimmungsorte“ 
erhält der letzte Abs. unter m folgende Fassung:
	        
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