Nr. 73. 1205
Unbestellbarkeitsmeldung und sonstige der Verwaltung für die Sendung erwach-
sene Kosten bis zur Höhe des Betrags zu entrichten, welcher durch den Verkauf
des Pakets nicht gedeckt wird.
5. Im § 50 „Gewährleistung für Briefpostsendungen“ ist in Ziff. IV als letzter
Satz hinzuzufügen:
Uber die Haftung der Postverwaltung in dem Falle, daß die Aushändigung
einer Nachnahmesendung ohne ordnungsmäßige Einziehung des Nachnahmebetrages
erfolgt ist, siehe S 19 IX.
E. Im § 51 „Haftung für Paketpostsendungen“ ist in Ziff. II als letzter Satz
hinzuzufügen:
Über die Haftung der Postververwaltung in dem Falle, daß die Aushändigung
einer Nachnahmesendung ohne ordnungsmäßige Einziehung des Nachnahmebetrages
erfolgt ist, siehe S 19 IX.
7. Im §61 „Zeitungsbeilagen“ ist in Ziff. III als letzter Satz hinzuzufügen:
Drucksachen verschiedener Interessenten, die als ein Ganzes hergestellt, dabei
aber so angeordnet sind, daß sie sich in mehrere, einzeln versendbare Teile
zerlegen lassen (z. B. vereinigte Reklame= und Bestellkarten verschiedener Firmen),
sind von der Beförderung als außergewöhnliche Zeitungsbeilagen ausgeschlossen.
Vorstehende Anderungen treten sofort in Kraft.
München, den 19. November 1912.
u. Seidlein.
Ordens-Verleihung. Königlich Allerhöchste Genehmigung zur
Annahme einer fremden Dekoration.
Im ,Namen Seiner Moajestät des Königs.
Seine Königliche Hoheit Prinz Luit- «
pold, des Königreichs Bayern Verweser,
haben Sich unterm 7. November 1912 aller- u URanen Seiner Asirsiät des Abnig-.
gnädigst bewogen gefunden, dem K. Kammer= Seine Königliche Hoheit Prinz Luit-
musiker Heinrich Seifert in München das pold, des Königreichs Bayern Verweser,
Luitpoldkreuz zu verleihen. haben Sich allergnädigst bewegn gefunden
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