Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1912. (39)

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Nr. 136 161. 
Bekanntmachung, die Errichtung der Versicherungsämter betreffend. 
f#. Staatsministerium des Innern. 
Auf Grund Allerhöchster Ermächtigung wird im Einverständnis mit dem K. Staats- 
ministerium des K. Hauses und des Außern zum Vollzuge der Reichsversicherungsordnung 
über die Errichtung der Versicherungsämter bestimmt: 
1. 
Vom 1. Januar 1913 ab wird vorbehaltlich der nachbezeichneten Ausnahmen bei jedem 
Bezirksamt und beim Magistrat einer jeden kreisunmittelbaren Stadt eine Abteilung für 
Arbeiterversicherung, das „Versicherungsamt“ errichtet. 
2. 
Für die Bezirke der kreisunmittelbaren Städte 
Landsberg, 
Traunstein, 
Passau, 
Ansbach, 
Eichstätt, 
Weißenburg, 
Kitzingen, 
Schwein furt 
und für die Bezirke der in diesen Städten befindlichen Bezirksämter wird je ein gemein- 
sames Versicherungsamt errichtet und dem betreffenden Bezirksamt angegliedert. 
Ferner wird je ein gemeinsames Versicherungsamt errichtet 
beim Bezirksamt Landau i. Pf. für den Amtsbezirk Landau i. d. Pfalz 
und den zum Bezirksamt Bergzabern gehörigen Distrikt Annweiler, 
beim Bezirksamt Bamberg II für die Bezirksämter Bamberg l und 
Bamberg II, 
beim Bezirksamt Kronach für die Bezirksämter Kronach und Teuschnitz. 
3. 
Da das Versicherungsamt nur eine für den Geschäftszweig der Arbeiterversicherung 
gebildete Abteilung der unteren Verwaltungsbehörde ist, gelten für die staatlichen Ver- 
sicherungsämter, insbesondere hinsichtlich der Dienstverhältnisse des zugeteilten Personals, der
	        
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