Nr. 77. 1233
Bestreitung des gesamten Aufwands, der Ablösung des Postportos und der Erledigung der
Geschäfte die für die Bezirksämter bestehenden allgemeinen Vorschriften, soweit nicht in der
Reichsversicherungsordnung und den dazu ergangenen Vollzugsvorschriften oder in nachstehenden
Bestimmungen ausdrücklich etwas anderes angeordnet ist.
4.
Der Vorstand der unteren Verwaltungsbehörde, bei der das Versicherungsamt errichtet
ist, das ist der Bezirksamtmann oder der rechtskundige Bürgermeister, ist der Vorsitzende
des Versicherungsamts.
Bei Bezirksämtern mit nur einem Assessor ist dieser sein ständiger Stellvertreter.
Bei Bezirksämtern mit mehreren Assessoren bestellt die vorgesetzte Regierung, Kammer des
Innern, nach Anhörung des Amtsvorstandes zwei Assessoren zu ständigen Stellvertretern
des Vorsitzenden und bestimmt zugleich ihre Reihenfolge in der Vertretung. Der zweite
Stellvertreter hat nur bei Verhinderung des ersten einzutreten.
Bei den gemeindlichen Versicherungsämtern werden die Stellvertreter der Vorsitzenden
vom Magistrat bestellt. Sie bedürfen sämtlich nach § 39 Abs. III. der RVO. der Be-
stätigung durch das Staatsministerium des Innern. Der Antrag auf Bestätigung ist
durch Vermittlung der vorgesetzten Regierung, nach dem 1. Januar 1913 durch Vermitt-
lung des Oberversicherungsamts vorzulegen. Die Nachweise über entsprechende Vorbildung
und Erfahrung auf dem Gebiete der Arbeiterversicherung sind beizufügen, sofern die betref-
fende Person nicht schon als rechtskundiger Magistratsrat die Bestätigung nach Art. 78 der
Gemeindeordnung erhalten hat. Die Regierung (später das Oberversicherungsamt) hat sich
über die Eignung der als Stellvertreter in Aussicht genommenen Personen zu äußern.
5.
Die als ständige Stellvertreter des Vorsitzenden aufgestellten Bezirksamtsassessoren führen in
der Regel auch bei Anwesenheit des Bezirksamtmanns sämtliche Geschäfte und Verhandlungen des
Versicherungsamts; insbesondere haben sie in den Sitzungen des Beschlußausschusses und
des Spruchausschusses den Vorsitz zu führen und die Verfügungen und Entscheidungen
des Versicherungsamts zu unterzeichnen. Sie haben jedoch, soweit möglich, dem Bezirksamt-
mann in den wichtigeren Angelegenheiten vor der Entscheidung mündlich Vortrag zu erstatten.
Bindende Weisungen dürfen dem Stellvertreter nur in solchen Angelegenheiten erteilt
werden, die vom Vorsitzenden allein ohne Zustimmung der Versicherungsvertreter zu erledigen
sind. Für die Abstimmung in den Spruch= und Beschlußausschüssen muß dem Stellver-
treter freie Hand gelassen werden. Dem Vorsitzenden bleibt vorbehalten, nach seinem Er-
messen in jedem einzelnen Falle die Behandlung und Entscheidung oder die Vornahme
einzelner Amtshandlungen selbst zu übernehmen.