Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1912. (39)

Nr. 77. 1233 
Bestreitung des gesamten Aufwands, der Ablösung des Postportos und der Erledigung der 
Geschäfte die für die Bezirksämter bestehenden allgemeinen Vorschriften, soweit nicht in der 
Reichsversicherungsordnung und den dazu ergangenen Vollzugsvorschriften oder in nachstehenden 
Bestimmungen ausdrücklich etwas anderes angeordnet ist. 
4. 
Der Vorstand der unteren Verwaltungsbehörde, bei der das Versicherungsamt errichtet 
ist, das ist der Bezirksamtmann oder der rechtskundige Bürgermeister, ist der Vorsitzende 
des Versicherungsamts. 
Bei Bezirksämtern mit nur einem Assessor ist dieser sein ständiger Stellvertreter. 
Bei Bezirksämtern mit mehreren Assessoren bestellt die vorgesetzte Regierung, Kammer des 
Innern, nach Anhörung des Amtsvorstandes zwei Assessoren zu ständigen Stellvertretern 
des Vorsitzenden und bestimmt zugleich ihre Reihenfolge in der Vertretung. Der zweite 
Stellvertreter hat nur bei Verhinderung des ersten einzutreten. 
Bei den gemeindlichen Versicherungsämtern werden die Stellvertreter der Vorsitzenden 
vom Magistrat bestellt. Sie bedürfen sämtlich nach § 39 Abs. III. der RVO. der Be- 
stätigung durch das Staatsministerium des Innern. Der Antrag auf Bestätigung ist 
durch Vermittlung der vorgesetzten Regierung, nach dem 1. Januar 1913 durch Vermitt- 
lung des Oberversicherungsamts vorzulegen. Die Nachweise über entsprechende Vorbildung 
und Erfahrung auf dem Gebiete der Arbeiterversicherung sind beizufügen, sofern die betref- 
fende Person nicht schon als rechtskundiger Magistratsrat die Bestätigung nach Art. 78 der 
Gemeindeordnung erhalten hat. Die Regierung (später das Oberversicherungsamt) hat sich 
über die Eignung der als Stellvertreter in Aussicht genommenen Personen zu äußern. 
5. 
Die als ständige Stellvertreter des Vorsitzenden aufgestellten Bezirksamtsassessoren führen in 
der Regel auch bei Anwesenheit des Bezirksamtmanns sämtliche Geschäfte und Verhandlungen des 
Versicherungsamts; insbesondere haben sie in den Sitzungen des Beschlußausschusses und 
des Spruchausschusses den Vorsitz zu führen und die Verfügungen und Entscheidungen 
des Versicherungsamts zu unterzeichnen. Sie haben jedoch, soweit möglich, dem Bezirksamt- 
mann in den wichtigeren Angelegenheiten vor der Entscheidung mündlich Vortrag zu erstatten. 
Bindende Weisungen dürfen dem Stellvertreter nur in solchen Angelegenheiten erteilt 
werden, die vom Vorsitzenden allein ohne Zustimmung der Versicherungsvertreter zu erledigen 
sind. Für die Abstimmung in den Spruch= und Beschlußausschüssen muß dem Stellver- 
treter freie Hand gelassen werden. Dem Vorsitzenden bleibt vorbehalten, nach seinem Er- 
messen in jedem einzelnen Falle die Behandlung und Entscheidung oder die Vornahme 
einzelner Amtshandlungen selbst zu übernehmen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.