Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1912. (39)

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2. 
Das besondere Oberversicherungsamt ist zuständig für alle Aufgaben, die dem Ober— 
versicherungsamt nach der Reichsversicherungsordnung als höherer Spruch-, Beschluß= und 
Aufsichtsbehörde für die Betriebskrankenkassen I und II der K. B. Staatseisenbahnverwaltung, 
die Betriebskrankenkasse der K. B. Post= und Telegraphenverwaltung, die Arbeiterpensions- 
kasse der K. B. Verkehrsanstalten sowie für die Betriebe der K. B. Verkehrsverwaltung 
(Ziff. 1) auf dem Gebiete der Unfallversicherung obliegen. 
3. 
Das besondere Oberversicherungsamt hat die Eigenschaft einer Mittelstelle. Es ist 
an die K. Eisenbahndirektion München angegliedert und führt die Bezeichnung „Ober— 
versicherungsamt der K. Bayer. Verkehrsanstalten in München“. Seine Geschäftsräume 
befinden sich in den Geschäftsräumen der K. Eisenbahndirektion München. 
Das besondere Oberversicherungsamt führt ein Dienstsiegel nach dem für die Eisenbahn— 
direktionen vorgeschriebenen Muster. Es enthält die Umschrift: „Oberversicherungsamt der 
K. Bayer. Verkehrsanstalten“ sowie die Angabe des Dienstsitzes. 
4. 
Vorsitzender des besonderen Oberversicherungsamts ist der Präsident der Eisenbahn— 
direktion München. Er wird in dieser seiner Eigenschaft ständig und ausschließlich vom 
Direktor des Oberversicherungsamts und bei dessen Verhinderung von dem hiezu bestimmten 
Mitgliede des Oberversicherungsamts vertreten. 
Der Direktor und die Mitglieder des besonderen Oberversicherungsamts üben ihr Amt 
im Nebenberuf aus und werden vom K. Staatsministerium für Verkehrsangelegenheiten im 
Benehmen mit dem K. Staatsministerium des Innern aus der Zahl der unwiderruflichen 
höheren Beamten der Verkehrsverwaltung bestimmt. 
Der Direktor und die Mitglieder vertreten sich gegenseitig. 
Die Verteilung der Geschäfte erfolgt auf Vorschlag des Direktors durch den Präsidenten 
der Eisenbahndirektion. 
5. 
Die Zahl der Beisitzer des besonderen Oberversicherungsamts beträgt 40, welche je 
zur Hälfte aus Vertretern des Arbeitgebers und zur Hälfte aus Versicherten bestehen. 
6. 
Die Arbeitgeberbeisitzer für das besondere Oberversicherungsamt werden von den 
Arbeitgeber-Vorstandsmitgliedern der Arbeiterpensionskasse der K. B. Verkehrsanstalten aus
	        
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