Nr. 85. 1281
6.
Das Oberbergamt stellt dem Knappschafts-Oberversicherungsamt das erforderliche mittlere
und untere Personal zur Verfügung.
7
Dem Landesversicherungsamt wird die Befugnis übertragen, die Geschäftsführung des
Knappschafts-Oberversicherungsamts im Benehmen mit dem Oberbergdirektor an Ort und
Stelle zu prüfen. Etwaige Anstände, die sich hiebei oder bei anderem Anlaß ergeben, sind
dem Oberbergdirektor mitzuteilen. In wichtigeren Fällen hat das Landesversicherungsamt
dem Staatsministerium des Königlichen Hauses und des Außern zu berichten.
8.
Zu den Kosten des Knappschafts-Oberversicherungsamts haben die beteiligten Knapp-
schaftsvereine gemäß § 82 der Reichsversicherungsordnung angemessene Beiträge zu leisten.
Die Staatsministerien des Königlichen Hauses und des Außern sowie des Innern setzen
die Beiträge fest.
Im übrigen sind die Kosten von den beteiligten Versicherungsträgern zu erstatten;
diese können mit dem Knappschafts-Oberversicherungsamt Pauschbeträge vereinbaren; die
Vereinbarungen unterliegen der Genehmigung der Staatsministerien des Königlichen Hauses
und des Außern, sowie des Innern. Soweit solche Vereinbarungen nicht getroffen werden,
tragen die beteiligten Versicherungsträger die von ihnen zu deckenden Kosten nach dem Ver-
hältnis, in dem die Zahl der den einzelnen Versicherungsträger betreffenden im Geschäfts-
jahre erledigten Berufungen, Beschwerden und sonstigen Beschlußsachen zur Gesamtzahl der
im Geschäftsjahr erledigten Angelegenheiten dieser Art steht; das knappschaftliche Ober-
versicherungsamt berechnet die Beiträge und setzt sie fest.
9.
Das Knappschafts-Oberversicherungsamt führt ein Dienstsiegel nach dem für das
Oberbergamt vorgeschriebenen Muster. Es enthält die Umschrift: „K. Bayer. Knappschafts-
Oberversicherungsamt.“
München, den 17. Dezember 1912.
Dr. Frhr. v. Hertling. Dr. Frhr. v. Loden-Fraunhofen.