Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1912. (39)

Nr. 86. 1287 
Bei volljährigen unter Vormundschaft stehenden Personen ist der Grund der Bevor- 
mundung (z. B. „entmündigt wegen Geisteskrankheit“), bei minderjährigen Personen ihr 
Geburtstag und Geburtsort oder der Name, Stand oder Beruf und letzte Wohnort des 
Vaters beziehungsweise (bei unehelichen Kindern) der Mutter, bei allen geschäftsunfähigen 
oder beschränkt geschäftsfähigen Personen aber außerdem der gesetzliche Vertreter anzugeben. 
2. Die gleichen genauen Angaben (1 a bis e) sind erforderlich für die als Zinsen- 
empfänger benannten natürlichen Personen, seien diese Bevollmächtigte oder Vormünder oder 
andere gesetzliche Vertreter. 
3. Soll die Eintragung auf den Namen einer juristischen Person oder einer Handels- 
firma geschehen, deren Sitz sich im Inlande befindet, so kann die Staatsschuldenverwaltung 
die Beibringung eines Zengnisses der zuständigen öffentlichen Behörde verlangen, durch 
welches dargetan wird, bei juristischen Personen, daß sie Rechtsfähigkeit haben, bei Handels- 
firmen, daß sie im Handelsregister eingetragen sind. Haben juristische Personen ihren Sitz 
außerhalb des Deutschen Reichs, so ist ein Zeugnis der zuständigen ausländischen Behörde 
über deren Rechtsfähigkeit und eine Bescheinigung des deutschen Konsuls über die Zu- 
ständigkeit dieser Behörde zur Ausstellung des Zeugnisses dem Antrage beizufügen. Aus- 
ländische Handelsfirmen haben ein das Bestehen der Firma und deren Inhaber nachweisendes 
Zeugnis der zuständigen ausländischen Behörde oder eines zuständigen ausländischen Notars 
nebst der Zuständigkeitsbescheinigung des deutschen Konsuls beizubringen. 
Sollen Vermögensmassen ohne selbständige Rechtspersönlichkeit eingetragen werden, deren 
Verwaltung von einer inländischen öffentlichen Behörde geführt oder beaufsichtigt wird, so 
ist auf Verlangen der Staatsschuldenverwaltung durch geeignete Urkunden nachzuweisen, daß 
die Behörde eine öffentliche und daß sie zur Verwaltung oder Aufsichtsführung berufen ist. 
Hat die Behörde ihren Sitz im Auslande, so muß eine Bescheinigung des zuständigen 
deutschen Konsuls beigebracht werden, durch welche die Erfüllung der bezeichneten Voraus- 
setzungen der Eintragung nachgewiesen erscheint. 
Es kann jedoch auch gegenüber juristischen Personen, Handelsfirmen und Vermögens- 
massen, deren Sitz sich im Auslande befindet, von der Beibringung der nach vorstehenden 
Bestimmungen erforderlichen Zeugnisse abgesehen werden, wenn die Eintragungsfähigkeit amts- 
bekannt ist oder der Staatsschuldenverwaltung auf andere Weise nachgewiesen wird. 
4. Dem Antrage, mit welchem Schuldverschreibungen behufs Umwandlung eingereicht werden, 
ist für jede Staatsschuldgattung ein besonderes Verzeichnis beizufügen, in welchem die Schuld- 
verschreibungen nach den verschiedenen Zinssätzen ausgeschieden und innerhalb dieser nach Zins- 
terminen, Neunbetrag und Katasternummer, im Falle der Einschränkung der Kündbarkeit 
für einzelne Stücke auch nach Unkündbarkeitsfristen geordnet vorzutragen sind.
	        
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