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5. Der Einlieferer erhält sofort nach dem Eingang einen Empfangsschein über den Nenn-
betrag der eingelieferten Wertpapiere, welcher die Unterschrift von zwei Beamten tragen muß.
6. Jede Eintragung in das Staatsschuldbuch wird von dem Vorstand oder einem Refe-
renten der Direktion der Staatsschuldenverwaltung und dem Buchführer gezeichnet.
7. Die Staatsschuldenverwaltung ist befugt, Ergänzungen der in den Gesuchen gemachten
Angaben zu fordern, sofern dies zur Klarstellung der in dem Staatsschuldbuche zu bewirkenden
Eintragungen angezeigt erscheint. Ablehnende Bescheide sind mit Gründen zu versehen.
87.
(Zu Art. 8 Abs. 2 und Art. 12 Abs. 1 des Gesetzes.)
1. Bei Teilübertragungen und Teillöschungen müssen sich auch die Restbeträge, über welche
eine Verfügung nicht stattfindet, mit dem Nennwert einer oder mehrerer Schuldverschreibungen
der betreffenden Staatsanleihe decken.
2. Bei Teilübertragungen ist die Ubertragung eines mit dem Nennwerte von Schuld-
verschreibungen nicht übereinstimmenden Betrags zulässig, wenn sich außer dem verbleibenden
Restbetrage die durch die Zuschreibung erhöhte Forderung in Stücken von Schuldverschreibungen
darstellen läßt.
3. Die für Teilübertragungen und Teillöschungen getroffenen Bestimmungen gelten für
jeden Posten besonders, falls die Buchforderung aus Posten mit berschichenen Unkündbarkeits-
fristen oder mit verschiedenen Zinsterminen besteht.
§ 8.
(Zu Art. 9 und 27 Abs. 1 Ziff. 1 des Gesetzes.)
1. Anträge auf Eintragung einer Beschränkung des Gläubigers in der Verfügung über
die Forderung oder die Zinsen sind wenn tunlich so zu fassen, daß sie die Verfügungs-
beschränkung, die zur Eintragung gelangen soll, ihrem Wortlaute nach enthalten. Art und
Umfang der Beschränkung sowie die Person, zu deren Gunsten sie beabsichtigt ist und deren
Zustimmung zur Löschung des Vermerkes erforderlich sein soll, müssen aus dem Antrage
genau ersichtlich sein.
2. Der Beschränkungsvermerk gilt nur für die Buchforderung oder jene Teile der Buch-
forderung, für welche er eingetragen ist. Wird eine Buchforderung durch Zuschreibung oder
Übertragung (Art. 8 des Gesetzes) erhöht, so bleibt der zugeschriebene oder übertragene Teil
von einer auf dem Konto bereits eingetragenen Beschränkung unberührt. Soll die Beschränkung
auf den zugeschriebenen oder übertragenen Betrag ausgedehnt werden, so bedarf es hierzu
eines besonderen Antrags.