Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1912. (39)

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Anlage zu Nr. II., 2 der Ministerial- 
Bekanntmachung vom 28. Dezember 1912 
über die Feuerbestattung (GVBl. S. 1299). 
Anweisung 
über das Verfahren bei der amtsärzrlichen Leichenbesichrigung und bei 
der Ausstellung der ames#rsrlichen Hescheinigung für die Feuerbestacrung. 
I. Allgemeine Bestimmungen. 
1. Die amtsärztliche Leichenbesichtigung für die Feuerbestattung hat vornehmlich den Zweck, 
die Verschleierung einer strafbaren Handlung zu verhüten, mit der der Tod in Zusammen-= 
hang steht; bei der Leichenbesichtigung und der Leichenöffnung ist so vorzugehen, wie es 
dieser Zweck erfordert; dabei finden die Vorschriften für das Verfahren bei der gerichtlichen 
Untersuchung von Leichen — Beilage zu Nr. 14 des MAl. 1908 — in Abschnitt II 
entsprechende Anwendung. Die Leichenbesichtigung soll möglichst bald nach dem Tode, aber 
nicht vor der ersten allgemeinen Leichenschau vorgenommen werden. 
2. Ergeben sich im Verlaufe der Leichenbesichtigung oder der Leichenöffnung Anhalts- 
punkte für die Annahme eines nicht natürlichen Todes — f. § 157 der RStO. —, 
so ist nach § 9 Abs. II der Oberpolizeilichen Vorschriften über die Leichenschau und die 
Zeit der Beerdigung vom 20. November 1885 zu verfahren. 
Z. In allen Fällen, in denen die Staatsanwaltschaft oder der Amtsrichter nach § 157 
der RSt O. mit einem Todesfall befaßt worden ist, also auch in den Fällen, in denen 
die Staatsanwaltschaft oder der Amtsrichter schon auf Grund des Ergebnisses der ersten 
allgemeinen Leichenschau tätig geworden ist, darf die Leichenbesichtigung und die Leichenöffnung 
sowie die Ausstellung der Bescheinigung für die Feuerbestattung erst dann erfolgen, wenn 
die Staatsanwaltschaft oder der Amtsrichter die schriftliche Genehmigung zur Bestattung 
erteilt hat. 
II. Verfahren im einzelnen. 
1. Für das Verfahren sind, abgesehen von den Fällen der Nr. I, 2 folgende Fälle 
zu unterscheiden: 4 
a) Der Tod ist gewaltsam herbeigeführt worden und die Todesursache kann aus 
den Begleitumständen, unter denen der Tod erfolgt ist, oder aus den äußeren 
Verletzungen der Leiche ohne weiteres mit Sicherheit festgestellt werden. In diesen 
Fällen ist die Bescheinigung auf Grund der Leichenbesichtigung nach Erteilung 
der staatsanwaltschaftlichen oder gerichtlichen Genehmigung auszustellen.
	        
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