Nr. 87. 1305
b) Der Verstorbene ist in einer dem Tode unmittelbar vorausgegangenen Krankheit
in ärztlicher Behandlung gestanden oder er hat sonst bei Gesundheitsstörungen
regelmäßig den gleichen Arzt zugezogen. In diesen Fällen ist der behandelnde
Arzt zur Abgabe einer Außerung über die Todesursache zu veranlassen. Gelangt
der Amtsarzt auf Grund dieses Gutachtens und der eigenen Besichtigung der
Leiche zu der Auffassung, daß eine natürliche Todesursache vorliegt, so hat er
die Bescheinigung auszustellen.
c) Ein behandelnder Arzt ist nicht vorhanden oder er lehnt die Abgabe eines Gut-
achtens über die Todesursache ab, oder der Amtsarzt kann aus dem Gutachten und
der eigenen Besichtigung der Leiche kein hinlänglich klares Bild darüber gewinnen, ob
eine natürliche Todesursache vorliegt. In diesen Fällen ist die Ausstellung der Beschei-
nigung zunächst zu verweigern und den Bestattungspflichtigen anheimzugeben, eine
amtsärztliche Leichenöffnung zu beantragen. Wird der Antrag gestellt, so hat der
Amtsarzt die Leichenöffnung vorzunehmen, die etwa veranlaßten wissenschaftlich-
technischen Untersuchungen von Leichenteilen herbeizuführen und sodann die Bescheini-
gung zu erteilen. Hat bereits eine richterliche Leichenöffnung stattgefunden, so ist die
Bescheinigung auf Grund der hierüber aufgenommenen Niederschrift nach Be-
sichtigung der Leiche auszustellen.
2. In der Bescheinigung ist die Todesursache soweit möglich festzustellen. Alle
Umstände, die den Schluß auf die angegebene Todesursache rechtfertigen, also die Begleit-
umstände, unter denen der Tod eingetreten ist, die Außerung des behandelnden Arztes, das
Ergebnis der Leichenbesichtigung und der Leichenöffnung sind, soweit sie hiefür in Betracht
kommen, in die Bescheinigung aufzunehmen. Ist die Außerung des behandelnden Arztes
schriftlich abgegeben, so ist sie der Bescheinigung als Beilage anzufügen. Die Angaben
über die Todesursachen sollen jedenfalls erkennen lassen, ob nach dem Urteile des Amts-
arztes eine natürliche Todesursache vorliegt oder nicht. In den Fällen des § 157 der
RSt O. ist in der Bescheinigung ausdrücklich zu bemerken, daß die Staatsanwaltschaft oder
der Amtsrichter die Genehmigung zur Bestattung erteilt hat.
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