Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1912. (39)

Nr. 87. 1305 
b) Der Verstorbene ist in einer dem Tode unmittelbar vorausgegangenen Krankheit 
in ärztlicher Behandlung gestanden oder er hat sonst bei Gesundheitsstörungen 
regelmäßig den gleichen Arzt zugezogen. In diesen Fällen ist der behandelnde 
Arzt zur Abgabe einer Außerung über die Todesursache zu veranlassen. Gelangt 
der Amtsarzt auf Grund dieses Gutachtens und der eigenen Besichtigung der 
Leiche zu der Auffassung, daß eine natürliche Todesursache vorliegt, so hat er 
die Bescheinigung auszustellen. 
c) Ein behandelnder Arzt ist nicht vorhanden oder er lehnt die Abgabe eines Gut- 
achtens über die Todesursache ab, oder der Amtsarzt kann aus dem Gutachten und 
der eigenen Besichtigung der Leiche kein hinlänglich klares Bild darüber gewinnen, ob 
eine natürliche Todesursache vorliegt. In diesen Fällen ist die Ausstellung der Beschei- 
nigung zunächst zu verweigern und den Bestattungspflichtigen anheimzugeben, eine 
amtsärztliche Leichenöffnung zu beantragen. Wird der Antrag gestellt, so hat der 
Amtsarzt die Leichenöffnung vorzunehmen, die etwa veranlaßten wissenschaftlich- 
technischen Untersuchungen von Leichenteilen herbeizuführen und sodann die Bescheini- 
gung zu erteilen. Hat bereits eine richterliche Leichenöffnung stattgefunden, so ist die 
Bescheinigung auf Grund der hierüber aufgenommenen Niederschrift nach Be- 
sichtigung der Leiche auszustellen. 
2. In der Bescheinigung ist die Todesursache soweit möglich festzustellen. Alle 
Umstände, die den Schluß auf die angegebene Todesursache rechtfertigen, also die Begleit- 
umstände, unter denen der Tod eingetreten ist, die Außerung des behandelnden Arztes, das 
Ergebnis der Leichenbesichtigung und der Leichenöffnung sind, soweit sie hiefür in Betracht 
kommen, in die Bescheinigung aufzunehmen. Ist die Außerung des behandelnden Arztes 
schriftlich abgegeben, so ist sie der Bescheinigung als Beilage anzufügen. Die Angaben 
über die Todesursachen sollen jedenfalls erkennen lassen, ob nach dem Urteile des Amts- 
arztes eine natürliche Todesursache vorliegt oder nicht. In den Fällen des § 157 der 
RSt O. ist in der Bescheinigung ausdrücklich zu bemerken, daß die Staatsanwaltschaft oder 
der Amtsrichter die Genehmigung zur Bestattung erteilt hat. 
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