Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1912. (39)

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Ferner  wird  die  Staatsregierung  ermächtigt,  die  im  Entwurfe  des  ordentlichen  Budgets
der  Jahre  1912  und  1913  aufrecht  erhaltenen  freiwilligen  Leistungen  des  Staates  bis
zur  Höhe  der  für  ein  Jahr  der  Finanzperiode  1910  und  1911  bewilligten  Summen  nach
Bedarf  bestreiten  zu  lassen.  «

Gleichzeitig  werden  die  für  das  Jahr  1912  bereits  bestrittenen  ordentlichen  Ausgaben
und  freiwilligen  Leistungen  des  Staates  (Abs.  1,  2)  nachträglich  genehmigt.

Artikel  2.

Der  Staatsminister  der  Finanzen  wird  ermächtigt,  dem  Staatsminister  der  Justiz
zur  Fortführung  des  Neubaues  eines  Amtsgerichtsgebäudes  in  Hammelburg  für  Rechnung
des  hierfür  im  ordentlichen  Budget  der  Jahre  1912  und  1913  vorgesehenen  Restbedarfs
die  Summe  von  25000  M  und  zur  Fortführung  des  Neubaues  eines  Zentraljustizgebäudes
  in  Nürnberg  für  Rechnung  der  hierfür  im  außerordentlichen  Budget  der  Jahre  1912
und  1913  vorgesehenen  dritten  Rate  die  Summe  von  400  000  —,  dem  Staatsminister
des  Innern  zur  Vollendung  des  Neubaues  für  die  beiden  Bauämter  in  Kaiserslautern  den
hierfür  im  ordentlichen  Budget  der  Jahre  1912  und  1913  vorgesehenen  Restbedarf  zu
48000  —  und  dem  Staatsminister  des  Innern  für  Kirchen=  und  Schulangelegenheiten
zur  Fortführung  der  Neubauten  für  die  Universitätsbibliothek  in  Erlangen  und  für  das
Maximilians=  und  das  Realgymnasium  in  München  für  Rechnung  der  hierfür  im  außerordentlichen
  Budget  der  Jahre  1912  und  1913  vorgesehenen  Restbeträge  die  Summe  von
1  000  000  &  zur  Verfügung  zu  stellen.

Ferner  wird  der  Staatsminister  der  Finanzen  ermächtigt,  dem  Staatsminister  des
Innern  zur  Fortführung  der  auf  Grund  früherer  Willigungen  in  Angriff  genommenen
Straßen-,  Brücken=  und  Wasserbauten  auf  Rechnung  des  hierfür  im  ordentlichen  Budget
der  Jahre  1912  und  1913  vorgesehenen  Bedarfs  die  Summe  von  700  000  —  und
außerdem  zur  Fortführung  der  Wasserbauten  den  im  außerordentlichen  Budget  der
Jahre  1912  und  1913  hierfür  vorgesehenen  Bedarf  von  15000000  —M  zur  Verfügung
  zu  stellen.

Zur  Deckung  der  dem  außerordentlichen  Budget  zur  Last  fallenden  Summe  zu  im
ganzen  16  400  000  MK  ist  im  Bedarfsfall  ein  Allgemeines  Staatsanlehen  aufzunehmen.

Artikel  3.

Der  Staatsminister  der  Finanzen  wird  ermächtigt,  die  Einkommensteuer,  die  Gewerbsteuer,
  die  Kapitalrentensteuer,  die  Grundsteuer  und  die  Haussteuer  vorläufig  mit  der  Hälfte
der  Normalsteuer  nach  dem  Einkommensteuergesetze,  dem  Gewerbsteuergesetz  und  dem  Kapitalrentensteuergesetze
  vom  14.  August  1910,  dann  dem  Grundsteuergesetz  und  dem  Haus-