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Ferner wird die Staatsregierung ermächtigt, die im Entwurfe des ordentlichen Budgets
der Jahre 1912 und 1913 aufrecht erhaltenen freiwilligen Leistungen des Staates bis
zur Höhe der für ein Jahr der Finanzperiode 1910 und 1911 bewilligten Summen nach
Bedarf bestreiten zu lassen. «
Gleichzeitig werden die für das Jahr 1912 bereits bestrittenen ordentlichen Ausgaben
und freiwilligen Leistungen des Staates (Abs. 1, 2) nachträglich genehmigt.
Artikel 2.
Der Staatsminister der Finanzen wird ermächtigt, dem Staatsminister der Justiz
zur Fortführung des Neubaues eines Amtsgerichtsgebäudes in Hammelburg für Rechnung
des hierfür im ordentlichen Budget der Jahre 1912 und 1913 vorgesehenen Restbedarfs
die Summe von 25000 M und zur Fortführung des Neubaues eines Zentraljustizgebäudes
in Nürnberg für Rechnung der hierfür im außerordentlichen Budget der Jahre 1912
und 1913 vorgesehenen dritten Rate die Summe von 400 000 —, dem Staatsminister
des Innern zur Vollendung des Neubaues für die beiden Bauämter in Kaiserslautern den
hierfür im ordentlichen Budget der Jahre 1912 und 1913 vorgesehenen Restbedarf zu
48000 — und dem Staatsminister des Innern für Kirchen= und Schulangelegenheiten
zur Fortführung der Neubauten für die Universitätsbibliothek in Erlangen und für das
Maximilians= und das Realgymnasium in München für Rechnung der hierfür im außerordentlichen
Budget der Jahre 1912 und 1913 vorgesehenen Restbeträge die Summe von
1 000 000 & zur Verfügung zu stellen.
Ferner wird der Staatsminister der Finanzen ermächtigt, dem Staatsminister des
Innern zur Fortführung der auf Grund früherer Willigungen in Angriff genommenen
Straßen-, Brücken= und Wasserbauten auf Rechnung des hierfür im ordentlichen Budget
der Jahre 1912 und 1913 vorgesehenen Bedarfs die Summe von 700 000 — und
außerdem zur Fortführung der Wasserbauten den im außerordentlichen Budget der
Jahre 1912 und 1913 hierfür vorgesehenen Bedarf von 15000000 —M zur Verfügung
zu stellen.
Zur Deckung der dem außerordentlichen Budget zur Last fallenden Summe zu im
ganzen 16 400 000 MK ist im Bedarfsfall ein Allgemeines Staatsanlehen aufzunehmen.
Artikel 3.
Der Staatsminister der Finanzen wird ermächtigt, die Einkommensteuer, die Gewerbsteuer,
die Kapitalrentensteuer, die Grundsteuer und die Haussteuer vorläufig mit der Hälfte
der Normalsteuer nach dem Einkommensteuergesetze, dem Gewerbsteuergesetz und dem Kapitalrentensteuergesetze
vom 14. August 1910, dann dem Grundsteuergesetz und dem Haus-