Volltext : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1912. (39)

Nr.  16.  135

steuergesetz  in  der  Fassung  des  Gesetzes  vom  14.  August  1910,  betreffend  die  Anderung

der  Gesetze  über  die  allgemeine  Grund=  und  Haussteuer,  zu  erheben.  1
Die  Steuer  vom  Gewerbebetrieb  im  Umherziehen  ist  nach  dem  Gesetze  vom

10.  März  1879  ..  .  .  ..
W»DMMM1897mitetnemumzweiundzwanngvomHunderierhohten  Betrage  zu  erheben.

Artikel  4.

Hinsichtlich  der  Höchstsätze  der  Tarife  für  den  Transport  auf  den  Staatseisenbahnen
und  der  Kanalgebühren  für  den  Ludwig-Donau-Main-Kanal  bleiben  die  Bestimmungen  in
8§  3  des  Finanzgesetzes  vom  14.  August  1910  bis  zum  30.  Juni  1912  in  Geltung.

Gegeben  zu  München,  den  18.  März  1912.

Luitpold,

Prinz  von  SLayern,
des  Königreichs  Bayern  Verweser.

Dr.  Frhr.  v.  Hertling.  Dr.  Frhr.  v.  Soden-Fraunhofen.  v.  Thelemann.  v.  Breunig.  v.  Leidlein.
Dr.  v.  Kuilling.  Frhr.  v.  Kreß.

Auf  Allerhöchsten  Befehl:
Der  Ministerialrat
im  K.  Staatsministerium  des  Innern:
Knözinger.
Nr.  7010  a  4.
Bekanntmachung,  Ausgabe  von  Schuldverschreibungen  auf  den  Inhaber  betreffend.

K.  Staatsministerium  des  Innern.

Der  Bayerischen  Landwirtschaftsbank,  e.  G.  m.  b.  H.  in  München  wurde  die  Genehmigung
  erteilt,  nachstehende,  auf  den  Inhaber  lautende,  in  Stücke  zu  5000,  2000,
1000,  500,  200  und  100  —X  eingeteilte  Schuldverschreibungen  in  den  Verkehr  zu  bringen:
eine  weitere  (XVII.)  Serie  verlosbarer,  zu  4%  verzinslicher  Hypothekenpfandbriefe  im

Gesamtbetrage  von  zehn  Millionen  Mark.
München,  den  8.  März  1912.
J.  A.

Ministerialrat  v.  #raun.