Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1912. (39)

Amtsstellen. 
146 
Abdruck. 
Ausführungsbestimmungen 
zum 
Reichsstempelgesetze vom 13. Juli 1000. 
Allgemeines. 
§ 1. 
(1) Die Erhebung der Stempelabgaben, die im Gesetz und in den Ausführungs- 
bestimmungen vorgeschriebenen Abstempelungen sowie der Verkauf von Stempelzeichen erfolgen, 
soweit nachstehend nicht ein anderes bestimmt ist, durch die von den Landesregierungen 
hierzu bestimmten Amtsstellen. 
(2) Die Amtsstellen sind von den Landesregierungen öffentlich bekanntzumachen, soweit 
dies nicht schon früher geschehen ist. « 
(3) Veränderungen im Bestand oder in den Befugnissen der Abstempelungsstellen 
werden dem Reichskanzler mitgeteilt und von diesem im Zentralblatt für das Deutsche 
Reich veröffentlicht. 
§ 2. 
(1) Für die Abstempelung ausländischer Wertpapiere sind nur die nachbezeichneten 
Steuerstellen zuständig: die Hauptzollämter Berlin Börse, Breslau Nord, Cöln Aposteln- 
kloster, Frankfurt a. M., die Kreiskasse von Oberbayern in München, das Stempelamt in 
Nürnberg, die Hauptzollämter Dresden II und Leipzig II, die Hauptsteuerämter in Stutt- 
gart, Karlsruhe, Mannheim und Darmstadt, das Hauptzollamt Kaiserstraße in Bremen, 
das Stempelkontor in Hamburg und das Hauptzollamt in Straßburg i. E. 
(2) Eine Abstempelung inländischer und ausländischer Genußscheine (Anmerkung zur 
Tarifnummer 1 und 2 Abs. 2) erfolgt nur bei den Abstempelungsstellen zu Berlin, 
Frankfurt a. M., München, Dresden, Mannheim, Hamburg und Straßburg i. E.
	        
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