4. Fassung
der
Schlußnoten.
5. Stempel--
zeichen.
M.
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öffentlichung im Zentralblatt für das Deutsche Reich mitgeteilt. Diese Bekanntmachungen
haben sich lediglich auf die Gattung oder Unterart der betreffenden Ware, nicht aber auch
auf deren Qualität zu erstrecken.
Zu den 8§§ 15, 16, 91, 92 des Gesetzes.
§ 46. 1
(1) Die Schlußnoten sind in deutscher Sprache und, sofern es sich nicht um Geschäfte
über ausländische Werte handelt, in Reichswährung auszustellen. Der Wert des Gegen-
standes des Geschäfts ist stets in Reichswährung anzugeben.
(2) In den Schlußnoten dürfen Auskratzungen nicht vorgenommen werden.
§ 47.
(1) Zur Entrichtung der in der Tarifnummer 4 angeordneten Abgabe werden Stempel-
marken und gestempelte Vordrucke zu Schlußnoten zum Preise des darauf angegebenen
Steuerbetrags zum Verkaufe gestellt.
(2) Die Stempelmarken sind 24 mm hoch und 61 mm breit; sie haben, soweit sie
über Pfennigbeträge lanten, einen bläulichen, soweit sie über Markbeträge lauten, einen
gelblichen Untergrund, welcher rechts und links den Reichsadler und in der Mitte ein
Schild mit der Inschrift „REICHSSTEMPEL-ABGABE“ zeigt; eine Lochreihe macht die
Marke in zwei gleiche Teile zerlegbar, von denen jeder auf dem oberen Rande die
Wertbezeichnung und an den äußeren beiden Ecken die Zahl der Pfennige oder Mark,
auf welche die Marke lantet, ferner den Vordruck „den“ für das Datum der Verwendung
in rotem Aufdruck und außerdem die fortlaufende Nummer der Marke enthält. Die Marken
für Warengeschäfte (Tarifnummer 4b) tragen außerdem in schwarzem Aufdruck den Buchstaben
„W". Die Marken für Geschäfte nach Tarifnummer 4aà lauten auf Steuerbeträge von
5, 10, 20, 30, 40, 50, 60, 80, 90 Pfennig, 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 15,
20, 30, 50, 100 und 500 Mark; diejenigen für Geschäfte nach Tarifnummer 4b auf
Steuerbeträge von 20, 40, 60, 80 Pfennig, 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 15, 20,
30, 50, 100 und 500 Mark.
(3) Die gestempelten Vordrucke zu Schlußnoten entsprechen dem Muster 11. Sie
sind entweder
1. mit einem Stempelaufdrucke versehen, welcher dem Muster der Stempelmarken
gleicht, indessen das Wort „den“ und die fortlaufende Nummer nicht enthält, oder
2. von der Steuerstelle dadurch herzustellen, daß vorrätig zu haltende ungestempelte
Vordrucke des Musters 11 durch Verwendung von Stempelmarken zu dem ver-
langten Betrage gestempelt werden; die Marken sind hierbei von der Steuerstelle