3. Totalisator.
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(2) Der in zwei Ausfertigungen einzureichenden Anmeldung ist als Anlage eine
amtlich beglaubigte Ausfertigung des obrigkeitlich genehmigten Planes der Lotterie oder
Ausspielung anzuschließen. -
(3) Mit der Anmeldung oder spätestens mit der Vorlegung der Lose zur Stempelung
ist die Abgabe für die gesamte planmäßige Anzahl der Lose einzuzahlen. Wird Stundung
der Abgabe bis nach dem Beginne des Vertriebs der Lose gegen Sicherstellung des Abgabe-
betrags oder ohne solche beansprucht, so ist der Antrag mit der Anmeldung vorzulegen.
(4) Kann die Abstempelung am Tage der Einzahlung der Abgabe nicht mehr bewirkt
oder beendet werden, so ist den Bestimmungen des § 4 Abs. 3 bis 5 entsprechend zu
verfahren.
§ 65.
Bei solchen Lotterien oder Ausspielungen, bei welchen nach der obrigkeitlichen Erlaubnis
nicht von vornherein eine bestimmte planmäßige Anzahl von Losen festgesetzt, dem Unter-
nehmer vielmehr nur gestattet ist, Lose bis zu einer gewissen Höchstzahl auszugeben, dürfen
die Lose nach Bedarf versteuert werden. Für die Anmeldung des ersten Teiles der auszu-
gebenden Lose gelten die Bestimmungen des § 64 Abs. 1, 2. Weitere Lose sind mit
besonderer Anmeldung vorzulegen, in welcher unter Angabe der Zahl und der Nummern
der Lose auf die erste Anmeldung Bezug zu nehmen ist.
8 66.
Ist in dem Preise für das Los oder den Spielausweis zugleich in ungetrennter Summe
die Vergütung für sonstige Leistungen enthalten, so hat der Unternehmer in der Anmeldung
anzugeben und auf Erfordern nachzuweisen, welcher Betrag oder Teilbetrag den Preis für
die Teilnahme an der Verlosung oder Ausspielung darstellt. Gleiches gilt in den Fällen,
in welchen eine Aushändigung besonderer Lose oder Spielausweise nicht stattfindet, sondern
die Bescheinigung über die geleistete Vergütung (Eintrittskarte usw.) zugleich als Los oder
Spielausweis dient. Der auf die Lose oder Spielausweise zu rechnende Betrag darf nicht
geringer sein als der Wert der Gewinne. Wird die Angabe von dem Unternehmer über-
haupt nicht oder nicht in befriedigender Weise gemacht, so steht es der Steuerstelle frei, den
auf die Lose oder Spieleinlagen zu rechnenden Betrag nach eigenem Ermessen festzusetzen.
§ 67.
(1) Im Betriebe der Totalisatoren bei öffentlich veranstalteten Pferderennen wird von
der Vorlegung eines bestimmten Lotterieplans (§ 64 Abs. 2) abgesehen und gestattet, daß
die Bescheinigungen (Totalisatortickets) über die Einsätze auf die am Rennen beteiligten
Pferde nach Bedarf versteuert werden. Die Veranstalter der Ausspielungen dürfen nur