Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1912. (39)

3. Totalisator. 
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(2) Der in zwei Ausfertigungen einzureichenden Anmeldung ist als Anlage eine 
amtlich beglaubigte Ausfertigung des obrigkeitlich genehmigten Planes der Lotterie oder 
Ausspielung anzuschließen. - 
(3) Mit der Anmeldung oder spätestens mit der Vorlegung der Lose zur Stempelung 
ist die Abgabe für die gesamte planmäßige Anzahl der Lose einzuzahlen. Wird Stundung 
der Abgabe bis nach dem Beginne des Vertriebs der Lose gegen Sicherstellung des Abgabe- 
betrags oder ohne solche beansprucht, so ist der Antrag mit der Anmeldung vorzulegen. 
(4) Kann die Abstempelung am Tage der Einzahlung der Abgabe nicht mehr bewirkt 
oder beendet werden, so ist den Bestimmungen des § 4 Abs. 3 bis 5 entsprechend zu 
verfahren. 
§ 65. 
Bei solchen Lotterien oder Ausspielungen, bei welchen nach der obrigkeitlichen Erlaubnis 
nicht von vornherein eine bestimmte planmäßige Anzahl von Losen festgesetzt, dem Unter- 
nehmer vielmehr nur gestattet ist, Lose bis zu einer gewissen Höchstzahl auszugeben, dürfen 
die Lose nach Bedarf versteuert werden. Für die Anmeldung des ersten Teiles der auszu- 
gebenden Lose gelten die Bestimmungen des § 64 Abs. 1, 2. Weitere Lose sind mit 
besonderer Anmeldung vorzulegen, in welcher unter Angabe der Zahl und der Nummern 
der Lose auf die erste Anmeldung Bezug zu nehmen ist. 
8 66. 
Ist in dem Preise für das Los oder den Spielausweis zugleich in ungetrennter Summe 
die Vergütung für sonstige Leistungen enthalten, so hat der Unternehmer in der Anmeldung 
anzugeben und auf Erfordern nachzuweisen, welcher Betrag oder Teilbetrag den Preis für 
die Teilnahme an der Verlosung oder Ausspielung darstellt. Gleiches gilt in den Fällen, 
in welchen eine Aushändigung besonderer Lose oder Spielausweise nicht stattfindet, sondern 
die Bescheinigung über die geleistete Vergütung (Eintrittskarte usw.) zugleich als Los oder 
Spielausweis dient. Der auf die Lose oder Spielausweise zu rechnende Betrag darf nicht 
geringer sein als der Wert der Gewinne. Wird die Angabe von dem Unternehmer über- 
haupt nicht oder nicht in befriedigender Weise gemacht, so steht es der Steuerstelle frei, den 
auf die Lose oder Spieleinlagen zu rechnenden Betrag nach eigenem Ermessen festzusetzen. 
§ 67. 
(1) Im Betriebe der Totalisatoren bei öffentlich veranstalteten Pferderennen wird von 
der Vorlegung eines bestimmten Lotterieplans (§ 64 Abs. 2) abgesehen und gestattet, daß 
die Bescheinigungen (Totalisatortickets) über die Einsätze auf die am Rennen beteiligten 
Pferde nach Bedarf versteuert werden. Die Veranstalter der Ausspielungen dürfen nur
	        
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