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versteuerte Ausweise über Einsätze ausgeben und nur solche auf den Rennplätzen in Ge—
wahrsam halten.
(2) Auf Antrag der Totalisatorverwaltung kann die Abgabe bis zum Schlusse des
jeweiligen Rennens gestundet werden. In diesem Falle unterbleibt die Abstempelung der
Spielausweise; auch kann nach näherer Bestimmung der Direktiobehörde von Erteilung von
Ausweisen über auswärtige Wettaufträge abgesehen werden. Die Abgabe ist von dem am
Schlusse des Rennens sich ergebenden Gesamtertrage der Einsätze abzüglich des auf die
Stempelabgabe entfallenden Betrags (§ 63) zu entrichten. Zu letzterem Zwecke hat die
Totalisatorverwaltung an dem auf den Schluß des Rennens folgenden Tage einen den
Spielumsatz ergebenden Auszug ihrer Bücher der zuständigen Steuerstelle mitzuteilen und
den sich danach ergebenden Stempelbetrag einzuzahlen, auf Erfordern auch die bezüglichen
Bücher und Listen der Steuerstelle zur Einsicht vorzulegen.
(3) Von Zeit zu Zeit ist der Betrieb des Totalisators im Stempelinteresse einer
Prüfung zu unterziehen.
§ 68.
Wird Befreiung von der Abgabe beansprucht, so ist mit der Anmeldung der Nachweis 4. Abgaben-
zu führen, daß der Erlös des Unternehmens zu ausschließlich mildtätigen Zwecken verwendet befreiung.
werden wird. Uber die Anwendbarkeit der Befreiung und insbesondere über die Frage, ob
ein ausschließlich mildtätiger Zweck vorliegt, entscheidet die Direktivbehörde. Sie ist auch
ermächtigt, die Abgabe in solchen Fällen aus Billigkeitsrücksichten zu erlassen, in welchen
die Befreiung nicht rechtzeitig mit der Anmeldung in Anspruch genommen ist.
8 69.
(1) Die Behörde, welche die obrigkeitliche Erlaubnis zur Veranstaltung einer öffentlichen 5. Mitteilung
Lotterie oder Ausspielung erteilt, hat hiervon ohne Verzug der zur Erhebung der Abgabe der korfgeei-
für die Lose zuständigen Steuerstelle unter Bezeichnung des Unternehmens und seines Zweckes, Erlaubnis.
des Namens und der Wohnung des Unternehmers und des Zeitpunkts, an welchem dem
letzteren die obrigkeitliche Erlaubnis behändigt worden ist, schriftlich Mitteilung zu machen.
(2) Auf Grund dieser Mitteilung hat die Steuerstelle sogleich nach Ablauf der im
§ 64 für die Anmeldung vorgeschriebenen Frist wegen Feststellung und Beitreibung der
Abgabe sowie nach Umständen wegen der Verhinderung des Losabsatzes und Einleitung des
Strafverfahrens das Erforderliche zu veranlassen.
8 70.
(1) Nachdem der Abgabebetrag festgestellt, gebucht und entweder eingezahlt oder ge- 6. Ab-
stundet, oder nachdem die Stempelfreiheit der Lose von der zuständigen Behörde anerkannt stempelung.