7. Aus-
spielungen auf
Jahrmärkten
usw.
8. Tombola.
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worden ist, werden die Lose durch die zuständige Steuerstelle mittels Stempelaufdrucks ab-
gestempelt. Der Stempel ist von runder Form. Er führt den Reichsadler und enthält
über diesem die Aufschrift „VERSTEUERT“ ober „STEMPELFREI“, darunter das
Unterscheidungszeichen der Abstempelungsstelle. Die Lose oder Spielausweise sind in einer
solchen Form und Beschaffenheit herzustellen, daß sie sich zur Abstempelung eignen.
(2) Die Bestimmung des § 34 Abs. 2 ist auf die Abstempelung von Losen durch
zuverlässige Privatdruckereien, die sich mit der Herstellung von Losen befassen, entsprechend
anzuwenden.
(3) Ungestempelte Lose dürfen — abgesehen von den Ausspielungen im Betrage von
nicht mehr als 100 Mark — nicht ausgegeben werden. Nach näherer Vorschrift der obersten
Landesfinanzbehörde kann indessen bei den unter obrigkeitlicher Aufsicht stattfindenden Waren-
verlosungen von der Abstempelung der Lose abgesehen werden, wenn mit Rücksicht auf die
Zahl und den Preis der Lose die Abstempelung unverhältnismäßige Mühewaltung ver-
ursachen würde.
(4) Die abgestempelten Lose werden gegen Empfangsbescheinigung auf der einen Aus-
fertigung der Anmeldung zurückgegeben. Diese wird nebst ihren Anlagen (§ 64) Beleg
zum Anmeldungsbuche. Die andere wird mit einer Bescheinigung über Entrichtung und
Buchung der Abgabe oder über die Steuerfreiheit versehen und als Ausweis mit den ab-
gestempelten Losen zurückgegeben. Wenn Stundung der Abgabe bewilligt ist, darf die Ge-
nehmigung zum Beginne des Losabsatzes vor Entrichtung der Abgabe erst nach Abstempelung
der Lose ausgehändigt werden.
§ 71.
(1) Der Abgabe nach der Tarifnummer 5 unterliegen auch diejenigen Spielausweise,
welche bei den auf Jahrmärkten und bei Gelegenheit von Volksbelustigungen üblichen öffent-
lichen Ausspielungen ausgegeben werden, sofern der Gesamtpreis der Spielausweise jeder
einzelnen der hintereinanderfolgenden Ausspielungen mehr als 100 Mark beträgt.
(2) In der Quittung über die für derartige Spielausweise entrichtete Stempelabgabe
sind die versteuerten Spielausweise nach Reihenbezeichnung und Nummern anzugeben. Wird
die Abgabe gestundet, so ist hierüber eine Bescheinigung zu erteilen, in welcher gleichfalls
die Nummern und nach Umständen die Reihenbezeichnung der Spielausweise ersichtlich zu
machen sind.
§ 72.
Bei öffentlichen Ausspielungen, bei welchen die Spielteilnehmer gegen Entrichtung des
Einsatzes Papierröllchen oder dergleichen Gegenstände ausgehändigt erhalten, deren Beschaffenheit
unmittelbar über Gewinn oder Verlust entscheidet, sind die Papierröllchen usw. als Ausweise
über Spieleinlagen im Sinne der Nummer 5 des Tarifs anzusehen. Von der Abstempelung