Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1912. (39)

7. Aus- 
spielungen auf 
Jahrmärkten 
usw. 
8. Tombola. 
174 
worden ist, werden die Lose durch die zuständige Steuerstelle mittels Stempelaufdrucks ab- 
gestempelt. Der Stempel ist von runder Form. Er führt den Reichsadler und enthält 
über diesem die Aufschrift „VERSTEUERT“ ober „STEMPELFREI“, darunter das 
Unterscheidungszeichen der Abstempelungsstelle. Die Lose oder Spielausweise sind in einer 
solchen Form und Beschaffenheit herzustellen, daß sie sich zur Abstempelung eignen. 
(2) Die Bestimmung des § 34 Abs. 2 ist auf die Abstempelung von Losen durch 
zuverlässige Privatdruckereien, die sich mit der Herstellung von Losen befassen, entsprechend 
anzuwenden. 
(3) Ungestempelte Lose dürfen — abgesehen von den Ausspielungen im Betrage von 
nicht mehr als 100 Mark — nicht ausgegeben werden. Nach näherer Vorschrift der obersten 
Landesfinanzbehörde kann indessen bei den unter obrigkeitlicher Aufsicht stattfindenden Waren- 
verlosungen von der Abstempelung der Lose abgesehen werden, wenn mit Rücksicht auf die 
Zahl und den Preis der Lose die Abstempelung unverhältnismäßige Mühewaltung ver- 
ursachen würde. 
(4) Die abgestempelten Lose werden gegen Empfangsbescheinigung auf der einen Aus- 
fertigung der Anmeldung zurückgegeben. Diese wird nebst ihren Anlagen (§ 64) Beleg 
zum Anmeldungsbuche. Die andere wird mit einer Bescheinigung über Entrichtung und 
Buchung der Abgabe oder über die Steuerfreiheit versehen und als Ausweis mit den ab- 
gestempelten Losen zurückgegeben. Wenn Stundung der Abgabe bewilligt ist, darf die Ge- 
nehmigung zum Beginne des Losabsatzes vor Entrichtung der Abgabe erst nach Abstempelung 
der Lose ausgehändigt werden. 
§ 71. 
(1) Der Abgabe nach der Tarifnummer 5 unterliegen auch diejenigen Spielausweise, 
welche bei den auf Jahrmärkten und bei Gelegenheit von Volksbelustigungen üblichen öffent- 
lichen Ausspielungen ausgegeben werden, sofern der Gesamtpreis der Spielausweise jeder 
einzelnen der hintereinanderfolgenden Ausspielungen mehr als 100 Mark beträgt. 
(2) In der Quittung über die für derartige Spielausweise entrichtete Stempelabgabe 
sind die versteuerten Spielausweise nach Reihenbezeichnung und Nummern anzugeben. Wird 
die Abgabe gestundet, so ist hierüber eine Bescheinigung zu erteilen, in welcher gleichfalls 
die Nummern und nach Umständen die Reihenbezeichnung der Spielausweise ersichtlich zu 
machen sind. 
§ 72. 
Bei öffentlichen Ausspielungen, bei welchen die Spielteilnehmer gegen Entrichtung des 
Einsatzes Papierröllchen oder dergleichen Gegenstände ausgehändigt erhalten, deren Beschaffenheit 
unmittelbar über Gewinn oder Verlust entscheidet, sind die Papierröllchen usw. als Ausweise 
über Spieleinlagen im Sinne der Nummer 5 des Tarifs anzusehen. Von der Abstempelung
	        
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