14. Staats-
lotterien.
1. Stempel-
marken.
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ganz oder teilweise erstattet werden. In den Fällen der Sätze 2, 3 bedarf die Erstattung
der Steuer der Genehmigung der Direktivbehörde.
(2) Das Gleiche gilt von der Steuer für Wettausweise, wenn ein Rennen usw., für
welches die Wette abgeschlossen ist, nicht zustande kommt. Dies ist beispielsweise auch dann
der Fall, wenn das Pferd, auf das die Wette sich bezieht, an dem Rennen nicht teilnimmt.
Zum § 35 des Gesetzes.
§ 78.
Die Verwaltungen der Staatslotterien haben spätestens am fünfzehnten Tage nach
Ablauf der Ziehung jeder Klasse dem Reichskanzler (Reichsschatzamt) unter Benutzung eines
von diesem vorzuschreibenden Musters die Zahl der abgesetzten Lose und den Preis der
Lose (§ 63) anzuzeigen. Die Anzeigen sind vorbehaltlich anderweiter Vereinbarung doppelt
zu erstatten. Der Reichskanzler (Reichsschatzamt) setzt die zu entrichtende Steuer fest.
IV. Frachturkunden.
Zur Tarifnummer 6 und zu den §8§ 37 bis 45 des Gesetzes.
§ 79.
(1) Zur Entrichtung der in Tarifnummer 6 bezeichneten Abgabe werden Stempel-
marken zum Werte von 5, 10, 20, 25, 30, 40, 50, 75 Pfennig, 1, 2, 5 und 10 Mark
zum Verkaufe gestellt.
(2) Die Marken haben eine Länge von 38 und eine Breite von 20 Millimeter.
Sämtliche Wertarten zeigen in einem von einem Perlenrand umgebenen Kreise einen bei den
Markwerten nach links, bei den Pfennigwerten nach rechts sehenden Merkurkopf, die Aufschrift
„DEUTSCHES REICH“, „FRACHTSTEMPEL“, die Wertbezeichnung und auf guillo-
chiertem Grunde am unteren Rande den Vordruck „den“ für den Tag der Verwendung.
Die Marken zu 5 Pfennig sind schokoladebraun, diejenigen zu 10 Pfennig rot, zu 20 Pfennig
blau, zu 25 Pfennig orange, zu 30 Pfennig braun, zu 40 Pfennig schiefergrau, zu
50 Pfennig violett, zu 75 Pfennig grün, zu 1 Mark grün und rot, zu 2 Mark blau
und gelb, zu 5 Mark rot und orange, zu 10 Mark violett und grau.
(3) Die Entwertung erfolgt in der Weise, daß auf jeder Marke Tag, Monat und
Jahr der Verwendung entsprechend den Bestimmungen im § 48 eingetragen werden. Außer-
halb des Eisenbahnfrachtverkehrs darf die Marke außerdem mit einem fünfeckigen Sterne
dergestalt durchlocht werden, daß der Stern den Kopf der Marke trifft, die wesentlichen
Merkmale der Marke und insbesondere den Entwertungsvermerk aber unverletzt läßt. Bei