Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1912. (39)

14. Staats- 
lotterien. 
1. Stempel- 
marken. 
176 
ganz oder teilweise erstattet werden. In den Fällen der Sätze 2, 3 bedarf die Erstattung 
der Steuer der Genehmigung der Direktivbehörde. 
(2) Das Gleiche gilt von der Steuer für Wettausweise, wenn ein Rennen usw., für 
welches die Wette abgeschlossen ist, nicht zustande kommt. Dies ist beispielsweise auch dann 
der Fall, wenn das Pferd, auf das die Wette sich bezieht, an dem Rennen nicht teilnimmt. 
Zum § 35 des Gesetzes. 
§ 78. 
Die Verwaltungen der Staatslotterien haben spätestens am fünfzehnten Tage nach 
Ablauf der Ziehung jeder Klasse dem Reichskanzler (Reichsschatzamt) unter Benutzung eines 
von diesem vorzuschreibenden Musters die Zahl der abgesetzten Lose und den Preis der 
Lose (§ 63) anzuzeigen. Die Anzeigen sind vorbehaltlich anderweiter Vereinbarung doppelt 
zu erstatten. Der Reichskanzler (Reichsschatzamt) setzt die zu entrichtende Steuer fest. 
IV. Frachturkunden. 
Zur Tarifnummer 6 und zu den §8§ 37 bis 45 des Gesetzes. 
§ 79. 
(1) Zur Entrichtung der in Tarifnummer 6 bezeichneten Abgabe werden Stempel- 
marken zum Werte von 5, 10, 20, 25, 30, 40, 50, 75 Pfennig, 1, 2, 5 und 10 Mark 
zum Verkaufe gestellt. 
(2) Die Marken haben eine Länge von 38 und eine Breite von 20 Millimeter. 
Sämtliche Wertarten zeigen in einem von einem Perlenrand umgebenen Kreise einen bei den 
Markwerten nach links, bei den Pfennigwerten nach rechts sehenden Merkurkopf, die Aufschrift 
„DEUTSCHES REICH“, „FRACHTSTEMPEL“, die Wertbezeichnung und auf guillo- 
chiertem Grunde am unteren Rande den Vordruck „den“ für den Tag der Verwendung. 
Die Marken zu 5 Pfennig sind schokoladebraun, diejenigen zu 10 Pfennig rot, zu 20 Pfennig 
blau, zu 25 Pfennig orange, zu 30 Pfennig braun, zu 40 Pfennig schiefergrau, zu 
50 Pfennig violett, zu 75 Pfennig grün, zu 1 Mark grün und rot, zu 2 Mark blau 
und gelb, zu 5 Mark rot und orange, zu 10 Mark violett und grau. 
(3) Die Entwertung erfolgt in der Weise, daß auf jeder Marke Tag, Monat und 
Jahr der Verwendung entsprechend den Bestimmungen im § 48 eingetragen werden. Außer- 
halb des Eisenbahnfrachtverkehrs darf die Marke außerdem mit einem fünfeckigen Sterne 
dergestalt durchlocht werden, daß der Stern den Kopf der Marke trifft, die wesentlichen 
Merkmale der Marke und insbesondere den Entwertungsvermerk aber unverletzt läßt. Bei
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.