Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1912. (39)

Nr. 19. 177 
Frachtbriefen im inländischen Eisenbahnverkehr genügt die Entwertung durch den Tages- 
stempel der Versand= oder Empfangsstation. · 
(4) Die Dienststellen der vom Reiche oder den Bundesstaaten betriebenen Eisenbahn- 
unternehmungen haben die Stempelmarken, welche sie auf Grund des § 37 Abs. 2 des 
Gesetzes zu Frachturkunden zu verwenden haben, bei Verkaufsstellen desjenigen Bundesstaats 
anzukaufen, in dessen Gebiete sie gelegen sind. Den beteiligten Bundesstaaten bleibt es 
unbenommen, anderweite Vereinbarung untereinander zu treffen; die Vereinbarung ist dem 
Reichskanzler (Reichsschatzamt) mitzuteilen. 
§ 80. 
(1) Soweit bisher von den Steuerstellen auf Antrag Vordrucke zu Schiffsfrachturkunden 2. Gestempelte 
der in Tatifnummer 6a, b bezeichneten Art gegen Einzahlung des Betrags mit einem Vordrucke. 
Stempelaufdruck in Höhe von 10 Pfennig oder 1 Mark versehen worden sind, ist dies 
auch weiterhin zulässig. Die Anmeldung zur Abstempelung erfolgt unter Benutzung des 
Musters 12. 
(2) Die diesem Zwecke dienenden Druckstempel haben eine ausgezackte Form. In der 
Mitte befindet sich ein Kreis mit einem Merkurkopf im Umriß. Bei dem Stempel zu 
1 Mark blickt der Kopf nach links, bei demjenigen zu 10 Pfennig nach rechts wie bei den 
gleichwertigen Marken. UÜber dem Merkurkopf befindet sich die Kaiserkrone, darunter die 
Aufschrift DEUTSCHER FRACHTSTEMPEL“ und die Unterscheidungsnummer, zu 
beiden Seiten die Wertbezeichnung. Die Größe des Stempels zu 1 Mark beträgt 38, 
diejenige des Stempels zu 10 Pfennig 25 mm in der Höhe. —- 
(3) In weiterem als dem vorbezeichneten Umfang werden gestempelte Vordrucke nicht 
hergestellt. 
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Werden begleitete, auf Militärfahrschein aufgegebene Militärgut= und Militärtiersendungen 3. Nachträg- 
von den Fahrkartenausgaben oder Gepäckabfertigungen unter Frachtstundung abgefertigt, so liche Stemdel- 
braucht der Stempel erst bei der Frachtberechnung durch die Eisenbahnverkehrskontrollen nach erwendung. 
Ablauf des Monats, in dem die Beförderung stattgefunden hat, verwendet zu werden. 
§ 82. 
(1) Von mehreren über denselben Frachtvertrag lautenden Urkunden ist nur eine stempel= 4. Ausstellung 
pflichtig. Im Seefrachtverkehr ist bei im Inland ausgestellten Urkunden diejenige Abschrift iies 
oder Ausfertigung stempelpflichtig, welche der Ablader dem Reeder aushändigt, bei im Fracht- 
Ansland ausgestellten Urkunden diejenige Ausfertigung, welche der Empfänger bei der Ab= urkunden. 
lieferung der Sendung ausgehändigt erhält (Frachtbrief), oder die von ihm behufs Aus- 
lieferung der Sendung vorgelegt wird (Konnossement). 
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