Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1912. (39)

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(2) Statt an den Reeder kann die Aushändigung der Urkunde auch an dessen Vertreter 
erfolgen. 
(3) Statt der Abschrift oder Ausfertigung der Frachturkunde kann in den Fällen der 
Tarifnummer 6 a„, b auch ein Auszug daraus ausgehändigt werden, sofern dieser mindestens 
den Namen des Schiffes, des Schiffers, Abladers und Empfängers, den Abladungs= und 
Löschungshafen, den Ort und Tag der Ausstellung sowie Menge und Merkzeichen der zur 
Versendung gelangenden Güter und eine allgemeine Bezeichnung des Inhalts enthält. 
8 83. 
Erfolgt die Beförderung von Gütern zum Teil im Landverkehr, zum Teil im Schiffs- 
verkehr, so ist, soweit für letzteren die Ausstellung einer Frachturkunde der im Tarif be- 
zeichneten Art vorgeschrieben ist, eine solche spätestens vor der Abladung der Güter aus- 
zuhändigen. 
§ 84. 
5. Auf- Die Aufbewahrung der abgabepflichtigen Schriftstücke (§ 40 des Gesetzes) liegt bei 
wahrung. inländischen Seefrachturkunden dem Reeder oder dessen Vertreter, bei ausländischen Urkunden 
urkunden. dieser Art demjenigen ob, welchem sie bei Ablieferung oder Empfangnahme der Sendung 
ausgehändigt werden. Nach näherer Bestimmung der Direktivbehörde kann auch bei aus- 
ländischen Seefrachturkunden die Aufbewahrung durch den Reeder oder dessen Vertreter 
zugelassen werden. 
§ 85. 
(1) Im Schiffsverkehr der in Tarifnummer 6t bezeichneten Art ist bei im Inland 
ausgestellten Ladescheinen der Frachturkundenstempel zu einer Ausfertigung oder Abschrift des 
Ladescheins zu verwenden, die von dem zur Aufbewahrung der Urkunde Verpflichteten zurück- 
zubehalten und, falls er nicht selbst der Aussteller ist, ihm auszuhändigen ist. 
(2) Zur Aufbewahrung der zu versteuernden Ausfertigung oder Abschrift des Lade- 
scheins ist verpflichtet, 
1. wenn der Frachtführer eine ständige Geschäftsniederlassung im Inland hat, dieser; 
andernfalls 
2. wenn der Frachtvertrag durch einen gewerbsmäßigen Vermittler (Prokureur, 
genossenschaftliche Vereinigung von Schiffern usw.) abgeschlossen ist, der Ver- 
mittler; 
3. in den übrigen Fällen der Absender der Sendung. 
(3) Sind bei Vermittelung eines Frachtvertrags ein Prokureur und eine Genossenschaft 
der zu 2 genannten Art beteiligt, so liegt die Pflicht zur Aufbewahrung der Urkunde der 
Genossenschaft ob.
	        
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