Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1912. (39)

Nr. 19. 179 
8 86. 
(1) Bei im Ausland aufgestellten Ladescheinen liegt die Verpflichtung zur Aufbewahrung, 
wenn der Frachtführer eine ständige Geschäftsniederlassung im Inland hat und der Ladeschein 
bei Ablieferung der Sendung dem Frachtführer auszuhändigen ist, diesem, andernfalls dem 
Empfänger der Sendung ob. 
(2) Ist hiernach der Empfänger zur Aufbewahrung verpflichtet und ist der Ladeschein 
von ihm bei Empfangnahme der Sendung dem Frachtführer auszuhändigen, so hat er die 
Stempelabgabe zu einer zurückzubehaltenden Abschrift des Ladescheins zu verwenden. 
87. 
(1) Die Aufbewahrung der Ausfertigung oder Abschrift des Ladescheins, zu welchem 
die Stempelabgabe zu entrichten ist, hat, sofern die Urkunde im Inland ausgestellt ist, an 
dem Orte zu erfolgen, an welchem die Beförderung beginnt, sofern sie im Ausland aus- 
gestellt ift, an dem Orte, an welchem die Beförderung endigt. 
(2) Hat der Aufbewahrungspflichtige an dem Orte, an dem hiernach die Urkunde auf- 
zubewahren ist, weder einen Wohnsitz noch eine Geschäftsniederlassung, so ist die Aufbewahrung 
bei der diesem Orte nächstgelegenen Geschäftsniederlassung und in Ermangelung einer solchen 
am Wohnsitz des Aufbewahrungspflichtigen zu bewirken. 
§ 8. 
Die obersten Landesfinanzbehörden sind ermächtigt, Abweichungen von den Bestimmungen 
der §§ 85, 86 anzuordnen, sofern andere Einrichtungen bestehen, nach denen die Prüfung 
der Stempelentrichtung an dem im § 87 bestimmten Orte zuverlässig erfolgen kann. 
8 89. 
Die Schriftstücke, von welchen die Abgabe nach Tarifnummer 6 a, b, c zu entrichten 
ist, sind der Zeitfolge nach geordnet während der Dauer eines Jahres aufzubewahren. 
8 90. 
Ist der Stempel zu einer von mehreren Ausfertigungen des Ladescheins oder zu einer 
Abschrift des Ladescheins verwendet, so soll zu den übrigen Ausfertigungen oder zur Urschrift 
ein vom Stempelpflichtigen mit seinem Namen zu versehender Vermerk über die erfolgte 
Stempelverwendung gebracht werden. 
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