Nr. 19. 179
8 86.
(1) Bei im Ausland aufgestellten Ladescheinen liegt die Verpflichtung zur Aufbewahrung,
wenn der Frachtführer eine ständige Geschäftsniederlassung im Inland hat und der Ladeschein
bei Ablieferung der Sendung dem Frachtführer auszuhändigen ist, diesem, andernfalls dem
Empfänger der Sendung ob.
(2) Ist hiernach der Empfänger zur Aufbewahrung verpflichtet und ist der Ladeschein
von ihm bei Empfangnahme der Sendung dem Frachtführer auszuhändigen, so hat er die
Stempelabgabe zu einer zurückzubehaltenden Abschrift des Ladescheins zu verwenden.
87.
(1) Die Aufbewahrung der Ausfertigung oder Abschrift des Ladescheins, zu welchem
die Stempelabgabe zu entrichten ist, hat, sofern die Urkunde im Inland ausgestellt ist, an
dem Orte zu erfolgen, an welchem die Beförderung beginnt, sofern sie im Ausland aus-
gestellt ift, an dem Orte, an welchem die Beförderung endigt.
(2) Hat der Aufbewahrungspflichtige an dem Orte, an dem hiernach die Urkunde auf-
zubewahren ist, weder einen Wohnsitz noch eine Geschäftsniederlassung, so ist die Aufbewahrung
bei der diesem Orte nächstgelegenen Geschäftsniederlassung und in Ermangelung einer solchen
am Wohnsitz des Aufbewahrungspflichtigen zu bewirken.
§ 8.
Die obersten Landesfinanzbehörden sind ermächtigt, Abweichungen von den Bestimmungen
der §§ 85, 86 anzuordnen, sofern andere Einrichtungen bestehen, nach denen die Prüfung
der Stempelentrichtung an dem im § 87 bestimmten Orte zuverlässig erfolgen kann.
8 89.
Die Schriftstücke, von welchen die Abgabe nach Tarifnummer 6 a, b, c zu entrichten
ist, sind der Zeitfolge nach geordnet während der Dauer eines Jahres aufzubewahren.
8 90.
Ist der Stempel zu einer von mehreren Ausfertigungen des Ladescheins oder zu einer
Abschrift des Ladescheins verwendet, so soll zu den übrigen Ausfertigungen oder zur Urschrift
ein vom Stempelpflichtigen mit seinem Namen zu versehender Vermerk über die erfolgte
Stempelverwendung gebracht werden.
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