Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1912. (39)

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  zuständig,  welche  in  ihrem  Gebiete  liegen.  Die  Erlaubnis  ist  vorbehaltlich
jederzeitigen  Widerrufs  und  unter  folgenden  besonderen  Maßgaben  zu  erteilen:

1.  Auf  die  monatlich  zu  entrichtende  Steuersumme  ist  bis  zum  10.  des  folgenden

Monats  unter  Einreichung  einer  Anmeldung  nach  Muster  17  in  doppelter  Ausfertigung
  eine  Abschlagszahlung  zu  leisten,  welche  der  Festsetzung  durch  die  von  der
obersten  Landesfinanzbehörde  bestimmte  Steuerstelle  unterliegt  und  bei  der  Abrechnung
  für  diesen  Monat  angerechnet  wird.  Die  Abschlagssumme  ist  in  annähernder
  Höhe  der  zur  Ablieferung  kommenden  Stempelabgabe  zu  bemessen.  In
der  Regel  wird  sie  nach  dem  Verkehr  im  gleichen  Monat  des  Vorjahrs,  bei  erheblichen
  Berkehrsschwankungen  nach  dem  durchschnittlichen  Verkehre  des  Monats
während  der  drei  vorhergehenden  Jahre  veranschlagt.  Es  ist  jedoch  zulässig,  zur
Abrundung  und  zur  tunlichsten  Vermeidung  von  Uberhebungen  die  Abschlagssumme
bis  zu  10  vom  Hundert  des  nach  vorstehenden  Gesichtspunkten  ermittelten  Betrags
niedriger  festzusetzen.

Den  Nachweisungen  (8§  94)  sind  die  Zusammenstellungen  der  Fahrkarten-Ausgabestellen

  über  den  Fahrkartenverkauf  zur  Einsicht  beizufügen.  Diese  werden  nach
Vergleichung  mit  der  Nachweisung  gegen  Empfangsbescheinigung  zurückgegeben.

Der  Antragsteller  hat  seine  Buchführung  und  diejenige  der  Fahrkarten-Ausgabestellen,

  insbesondere  deren  monatliche  Aufstellungen  über  den  Fahrkartenverkauf
nach  Anordnung  der  zuständigen  Direktivbehörde  derart  einzurichten,  daß  daraus
die  Prüfung  der  Versteuerungsnachweisungen  ohne  Schwierigkeiten  möglich  ist.

Der  Antragsteller  hat  sich  schriftlich  zu  verpflichten,  für  jede  Personenbeförderung  gegen

Entgelt  eine  Fahrkarte  auszugeben,  die  über  die  ganze  Strecke  lautet,  für  welche  die
Beförderung  übernommen  wird.  Die  Fahrkarten  sind  für  jede  Sorte  mit  einer
Reihenbezeichnung  und  innerhalb  jeder  Reihe  mit  fortlaufender  Nummer  zu  bedrucken.

Der  Antragsteller  hat  sich  ferner  schriftlich  zu  verpflichten,  für  jeden  Fall,  in  welchem

a)  über  einen  Fahrpreis  in  stempelpflichtiger  Höhe  entweder  gar  keine  oder
keine  der  Bestimmung  unter  4  entsprechende  Fahrkarte  ausgegeben,
b)  eine  bereits  einmal  verwendete  Fahrkarte  von  neuem  ausgegeben  oder  als
Fahrtausweis  zugelassen,
c)  eine  stempelpflichtige  Fahrkarte  in  der  Versteuerungsnachweisung  des  Ausgabemonats
  nicht  verrechnet,  oder
d)  der  Vorschrift  im  §  97  Satz  2  zuwidergehandelt  wird,
eine  von  der  Direktivbehörde  unter  Ausschluß  des  Rechtswegs  festzusetzende  Vertragsstrafe
  bis  zu  einhundert  Mark,  unabhängig  von  der  daneben  etwa  verwirkten
gesetzlichen  Strafe  zu  zahlen.