Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1912. (39)

Nr.  19.  185

(2)  Die  obersten  Landesfinanzbehörden  sind  ermächtigt,  im  Falle  des  Bedürfnisses
unter  Anordnung  von  Überwachungsmaßnahmen  Ausnahmen  von  den  Bedingungen  im  Abfk.  1
Nr.  1  bis  4  zuzulassen,  unbeschadet  der  Einziehung  der  nach  den  Grundsätzen  in  Nr.  1  zu
bemessenden  Abschlagszahlungen.

(3)  Die  im  §  48  des  Gesetzes  genannten  Eisenbahnverwaltungen  sind  gehalten,  der
zuständigen  Direktivbehörde  auf  Verlangen  alle  Vorschriften  über  die  Höhe  und  Anwendung
der  Personenfahrpreise  und  über  die  Verrechnung  der  Einnahmen  aus  der  Personenbeförderung
in  der  nötigen  Zahl  von  Abdrucken  mitzuteilen;  im  Falle  etwaiger  Anderungen  hat  dies
zu  geschehen,  ehe  sie  in  Kraft  gesetzt  werden.

Zum  §  50  des  Gesetzes.
8  101.

(1)  Die  Abführung  der  Abgabe  von  Eisenbahnfahrkarten,  die  im  Ausland  nach  deutschen  5.  Im  Aus-Stationen
  oder  über  deutsche  Strecken  ausgegeben  werden,  erfolgt,  falls  die  Verkehrsabrechnung  slinp
von  einer  deutschen  Eisenbahnverwaltung  gefertigt  wird,  durch  diese,  andernfalls  durch  die  Fahrtgeschäftsführende
  oder  berichterstattende  inländische  Eisenbahnverwaltung  des  Tarifverbandes,  ausweise.
im  Vereinsreiseverkehr  durch  die  Königliche  Eisenbahndirektion  Berlin  als  geschäftsführende  a)  Eisenbahn-Verwaltung
  des  Vereins  deutscher  Eisenbahnverwaltungen.  Für  die  Entrichtung  der  Abgabe  fahrkarten
sind  bei  Fahrkarten  nach  deutschen  Bestimmungsstationen  die  Endverwaltungen,  sonst  die  im
ersten  Satze  bezeichneten  Eisenbahnverwaltungen  verantwortlich.  "

(2)  Die  Erhebung  der  Abgabe  findet  in  dem  für  den  Inlandsverkehr  geordneten  Ver—
fahren  statt.

(3)  Der  Reichskanzler  (Reichsschatzamt)  ist  ermächtigt,  Abweichungen  zuzulassen.

8  102.

Im  Ausland  ausgegebene  Dampfschiffsfahrkarten,  welche  zu  Fahrten  im  Inland  be=  b)  Dampfrechtigen,
  unterliegen  der  Abstempelung  und  Vorausbesteuerung.  Statt  im  Wege  der  Ab=  schiffsstempelung
  kann  die  Entrichtung  der  Stempelabgabe  auch  durch  Entwertung  von  Stempel-  fahrkarten.
marken  (§  98)  erfolgen.

§  103.

(1)  Inländischen  Dampfschiffahrtsgesellschaften,  welche  für  den  Inlandsverkehr  zur
Steuerentrichtung  nach  §  100  zugelassen  sind,  ist  diese  Form  der  Versteuerung  auch  hinsichtlich
  der  im  Ausland  ausgegebenen  stempelpflichtigen  Fahrkarten  zu  gestatten.

(2)  Die  im  Ausland  ausgegebenen  Dampfschiffahrtsscheine  des  Vereinsreiseverkehrs  für
deutsche  Strecken  sind  bei  Erhebung  und  Abführung  der  Abgabe  wie  die  Eisenbahnfahrscheine

des  Vereinsreiseverkehrs  zu  behandeln.
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