Metadata : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1912. (39)

3.  Berechnung

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(2)  Bei  der  Nachprüfung  des  Eigengewichts  des  Fahrzeugs  sind  Abweichungen  von
den  Angaben  auf  dem  Schilde  des  Fahrzeugs  insoweit  zulässig,  als  sie  durch  die  Mitführung
der  Vorräte  an  Betriebsstoffen  (Benzin,  Ol,  Karbid,  Kühlwasser  usw.)  bedingt  werden.
Die  Nachprüfung  hat  durch  Wägung  des  ganzen  Fahrzeugs  zu  erfolgen.

8  110.
(1)  Bei  Kraftwagen  der  in  Tarifnummer  8  a  bezeichneten  Art  hat  die  Steuerstelle  in

der  Steuer.  der  Regel  die  aus  der  Zulassungsbescheinigung  der  höheren  Verwaltungsbehörde  (8  112)

4.  Lösung  der
Erlaubniskarte
  bei  der
erstmaligen

Einstellung
des  Kraftfahrzeugs.


ersichtliche  Nutzleistung“)  des  Fahrzeugs  (Zahl  der  Pferdekräfte)  der  Steuerberechnung  zugrunde
zu  legen.

(2)  Wird  für  Kraftwagen  ausländischer  Besitzer  die  Lösung  einer  Inlandskarte  beantragt
  (§  132  Abs.  3,  4),  so  sind  für  die  Steuerberechnung  die  Angaben  des  Heimatsstaats
  maßgebend  (§§  5,  10  der  Verordnung  über  den  internationalen  Verkehr  mit  Kraftfahrzeugen
  vom  21.  April  1910  —  Reichs-Gesetzdl.  S.  640  —).

Inländische  Kraftfahrzeuge.
111.

(1)  Wenn  ein  Kraftfahrzeug,  für  welches  eine  versteuerte  Erlaubniskarte  nach  Tarifnummer
  Za  zu  lösen  ist,  zur  Personenbeförderung  auf  öffentlichen  Wegen  und  Plätzen  in

 

*)  Anweisung  über  die  Prüfung  von  Kraftfahrzeugen  Ziffer  VIII  (Anlage  A  zur  Verordnung  über  den
Verkehr  mit  Kraftfahrzeugen  vom  3.  Februar  1910  —  Reichs-Gesetzbl.  S.  389  —):

Bei  Angabe  der  Steuerleistung  ist  die  Nutzleistung  des  Fahrzeugs  maßgebend.  Die  Berechnung  erfolgt  bei
Viertakt-Verbrennungsmaschinen  normaler  Bauart  nach  der  Formel  N—  0,  i  .  d2  8,  worin  X  die  Leistung
in  Pferdestärken,  i  die  Zahl  der  Zylinder,  d  den  Durchmesser  der  Zylinder  in  cm,  s  den  Kolbenhub  in  m  bedeutet.

Für  Elektromobile  ist  die  Nutzleistung  neuer  Fahrzeuge  durch  eine  zweistündige  Dauerbelastung  des  Motors
im  Versuchsraum  zu  ermitteln,  wobei  die  nach  den  „Normalien  für  die  Bewertung  und  Prüfung  von  elektrischen
Maschinen  und  Transformatoren“  des  Verbandes  deutscher  Elektrotechniker  ermittelte  Temperaturzunahme  der
Wickelungen  die  im  §  19  daselbst  angegebenen  Grenzen  weder  überschreiten  noch  um  mehr  als  8  unterschreiten
darf.  Von  der  hiernach  ermittelten,  dem  Motor  in  Watt  zugeführten  Leistung  sind  bei  Radnabenmotoren  10%,
bei  Motoren  mit  Vorgelege  30%  in  Abzug  zu  bringen,  so  daß  sich  die  anzugebende  Nutzleistung  des  Wagens
berechnet:  zu  N  in  PS  =  n.7  Leistungen  Watt  worin  n  die  Zahl  der  Motoren,  7  den  den  obigen  Abzügen
entsprechenden  Wirkungsgrad  bedeuten,  also  0,6  bzw.  0)7.

Bei  bereits  im  Gebrauch  befindlichen  Elektromobilen  sind  in  der  Regel  die  bisherigen  Angaben,  bei  ausländischen
  Fahrzeugen  die  des  Heimatszertifikats  maßgebend.  Im  Zweifelsfall  ist  die  Nutzleistung  jedes  Motors
zu  2,5  PS  anzunehmen.

Für  Dampfmaschinen  wird  mit  Rücksicht  auf  die  große  Verschiedenheit  der  Konstruktionen  und  Dampfspannungen
  davon  Abstand  genommen,  eine  Formel  anzugeben,  desgleichen  für  Zweitakt-Verbrennungsmaschinen  und
für  Viertakt-Verbrennungsmaschinen  anormaler  Bauart,  z.  B.  solche  mit  gegenläufigen  Kolben  (System  Gobron-Brillic).
  Der  Prüfer  hat  bei  solchen  Fahrzeugen  nach  sachverständigem  Ermessen  die  Leistung  zu  bestimmen.  Falls
ein  Bremszeugnis  über  die  Normalleistung  des  Motors  vorliegt,  sind  für  Getriebeverluste  25%  in  Abzug  zu  bringen;
der  so  berechnete  Wert  ist  als  Nutzleistung  des  Fahrzeugs  zu  bezeichnen.