Das ungeschriebene Recht. Gewohnheitsrecht u. Observanz. 115
die Publikation in den einzelnen Staaten zu deren Rechtsquelle
geworden.
b) Bei den staatsrechtlichen Verträgen handelt es sich um
Vereinbarungen zwischen der Staatsgewalt auf der einen
Seite und den ihr Untergebenen auf der anderen über öffent—
lichrechtliche Verhältnisse. Man hat mit Recht bestritten, daß
es sich hier um Verträge handele, weil nur einseitige Akte der
Staatsgewalt kraft souveränen Staatswillens, der sich selbst
beschränkt, möglich seien. Die sogenannten Staatsverträge sind
deshalb für das geltende Recht nur staatliche Hoheitsakte,
deren Besonderheit darin liegt, daß sie nicht aus der Initiative
des Staates und seines Lenkers hervorgehen, sondern ihren
Anstoß durch Forderungen der Untertanen erhalten. Dagegen
steht es für vergangene Zeiten fest, daß in ihnen Staatsverträge
abgeschlossen worden sind, in denen die Initiative des
Staates das Primäre war. Tatsächlich gab es Staatsverträge,
und zwar 1. Rezesse einer Staatsregierung mit einem Standesherrn,
z. B. hinsichtlich der Schulunterhaltung, der Steuerfreiheit
oder der Entschädigung wegen Aufhebung der Steuerfreiheit
(in Preußen durch Gesetz vom 18. Juli 1892). Sodann
hatten wir 2. Abmachungen der Landesregierungen mit den
katholischen Bischöfen, z. B. wegen der gemischten Chen
(sogenannte Konkordate); und endlich ist 3., allerdings noch
weiter historisch zurückreichend, die große Zahl von Abmachungen
zwischen dem Träger der Staatsgewalt und den Ständen
von Bedeutung gewesen. Die wichtigsten Staatsverträge
waren zweifellos die Vereinbarungen über die Beden und
über Steuerbewilligungen.
8 26. Das ungeschriebene Recht. Gewohnheitsrecht
und Observanz.
Unter Gewohnheitsrecht verstehen wir alle staatsrechtlichen
Normen, die entstehen 1. durch mehrere gleichmäßige Hand-87