Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1912. (39)

Nr. 19. 197 
(2) Die Anmeldung kann mündlich erfolgen und hat zu enthalten: 
a) den Namen, Stand und Wohnort des Steuerpflichtigen, 
b) die Bezeichnung des Kraftfahrzeugs nach den für die Erhebung der Abgabe und 
für die Festhaltung der Nämlichkeit wesentlichen Merkmalen, 
c) den Zeitraum, für welchen die Ausstellung der Erlaubniskarte gewünscht wird. 
Die Angaben sind nach Prüfung im Anmeldungsbuche — soweit für sie eine besondere 
Spalte nicht vorgesehen ist, in der Bemerkungsspalte — einzutragen. Die Prüfung der 
Anmeldung hat sich auf den Augenschein des Fahrzeugs und auf die Einsicht derjenigen 
Urkunden zu beschränken, auf Grund deren die polizeiliche Zulassung des Fahrzeugs erfolgt 
(§§ 5, 10 der Verordnung über den internationalen Verkehr mit Kraftfahrzeugen vom 
21. April 1910, Reichs-Gesetzbl. S. 640). 
(3) Die Erteilung der Erlaubniskarte hat in Verbindung mit der gleichzeitig durch 
die Steuerstelle erfolgenden polizeilichen Zulassung und — soweit es erforderlich ist — 
Kennzeichnung des Fahrzeugs vor sich zu gehen. Daß und für welchen Zeitraum eine 
Erlaubniskarte ausgestellt worden ist, ist auf den im Abs. 2 bezeichneten Urkunden zu ver- 
merken. Ein Gleiches hat bei der wiederholten Ausstellung oder Verlängerung einer 
Erlaubniskarte (§ 132) zu geschehen. 
131. 
(1) Die Steuerstelle setzt die Stempelabgabe fest und erteilt über ihre Zahlung eine 
mit Quittung versehene Erlaubniskarte nach dem Muster 22. Die Karte ist von grüner 
Farbe, in Buchform hergestellt und enthält 6 mit schwarz-weiß-roter Seide geheftete Blätter. 
Stoff, Blattgröße und Untergrund sind die gleichen wie bei den Steuerkarten für das In- 
land. Die Enden des Heftfadens sind so lang, daß sie an einer geeigneten Stelle der 
Außenseiten durch Siegelmarken oder in anderer geeigneter Weise befestigt werden können. 
Im Bedürfnisfalle sind weitere Blätter mit dem Vordruck für Ein= und Ausgangsbeschei- 
nigungen der Erlaubniskarte anzuheften. Daß und in welchem Umfang dies geschehen, ist 
auf der Karte zu vermerken. 
(2) Erlaubniskarten, bei denen einzelne der für die Ein= und Ausgangsbescheinigungen 
bestimmten Blätter fehlen, verlieren ihre Gültigkeit zur Weiterbenutzung, sofern sich nicht 
zweifelsfrei ergibt, daß die fehlenden Blätter keine amtlichen Einträge enthalten haben. 
(3) Wird für einen Kraftwagen eine Erlaubniskarte mit eintägiger Gültigkeit bean- 
tragt, so ist die Karte nach dem Muster 23 auszustellen. Die Karte ist von roter Farbe, 
besteht aus einem Blatt und entspricht in dem Stoffe, der Blattgröße und dem Unter- 
grunde den Steuerkarten für das Inland. 
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