Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1912. (39)

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8 132. 
14. Wieder- (1) Die wiederholte Ausstellung einer Erlaubniskarte für Kraftwagen ist zulässig, es 
shaite iuan sei denn, daß durch die Benutzung der Karte die Zahl von insgesamt 90 Aufenthalts- 
Verlängerung tagen im Jahre überschritten werden würde. 
von Erlaub- (2) Der Steuerpflichtige ist unter der im Abs. 1 bezeichneten Voraussetzung berechtigt, 
mskarten. an Stelle der bisherigen Erlaubniskarte die Ausstellung einer Erlaubniskarte von längerer 
Gültigkeitsdauer mit der Maßgabe zu beantragen, daß die nach der bisherigen Karte im 
Inland zugebrachten Tage abzuschreiben sind und der durch Zahlung oder Anrechnung ent- 
richtete Abgabebetrag anzurechnen ist. Der Antrag ist bei einer nach § 108 Abs. 2 zu- 
ständigen Steuerstelle zu stellen und nur innerhalb des in der ursprünglichen Karte bezeich- 
neten Jahreszeitraums zulässig. Für die Anmeldung, die mündlich erfolgen kann, gelten 
die Vorschriften im § 130 Abs. 2. 
(3) Soll der Aufenthalt innerhalb des in der bisherigen Erlaubniskarte festgesetzten 
Jahreszeitraums bei Krafträdern auf mehr als dreißig Tage, bei Kraftwagen auf mehr 
als neunzig Tage verlängert werden, so ist auf die Abgabe für die nach Tarifnummer S 
zu lösende Erlaubniskarte der auf die bisherige Karte entrichtete Stempelbetrag anzurechnen; 
in diesem Falle ist die Gültigkeitsdauer von dem ersten Tage an zu berechnen, der auf 
Grund der ursprünglichen Karte im Inland verbracht ist. Bei Aushändigung der neuen 
Karte ist die bisherige Karte einzuziehen und als Beleg zum Anmeldungsbuche zu nehmen. 
(4) Dem Steuerpflichtigen steht frei, an Stelle einer Erlaubniskarte der im § 131 
bezeichneten Art sogleich eine Inlandskarte nach Tarifnummer Ba zu lösen. 
133. 
Bei Umschreibung einer Erlaubniskarte in den Fällen der §§ 119, 120 sind die 
nach der früheren Karte im Inland zugebrachten Aufenthaltstage in der neuen Karte 
abzuschreiben. 
§ 134. 
15. Aus- (1) Der Antrag auf Ausstellung einer Inlandskarte in den Fällen des § 132 
stellung von Abs. 3, 4 ist bei der nächsten zur Erteilung von Inlandskarten zuständigen Steuerstelle 
WJ—“ (§ 108 Abs. 1) anzubringen. Soll oder kann die Inlandskarte erst nach Eintritt des 
Kraftfahrzeugs in das Reichsgebiet gelöst werden und ist die zuständige Steuerstelle nicht 
zugleich die Grenzzollstelle, so hat die Anmeldung auch bei der Grenzgollstelle zu erfolgen. 
Die Grenzzollstelle ist befugt, die Hinterlegung einer der Stempelabgabe für eine Karte 
mit neunzigtägiger Gültigkeit entsprechenden Sicherheit zu fordern. Sie hat über die An- 
meldung und die Sicherheitsleistung eine Bescheinigung zu erteilen, welche innerhalb der
	        
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