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darin bezeichneten Frist bis zur Lösung der Inlandskarte als Ausweis gilt. Die Sicher-
heitsleistung ist gegen Vorweis der gelösten Inlandskarte zurückzugeben.
(2) Auf die Anmeldung, die Prüfung und die Kennzeichnung des Fahrzeugs sowie
die Ausstellung der Erlaubniskarte finden die Bestimmungen in § 122 Absl. 1, 3, § 130
Abs. 2 letzter Satz, Abs. 3 sinngemäße Anwendung.
135.
(1) Wird die Grenze während der Gültigkeitsdauer der Erlaubniskarte mehrfach über-.16. Vorlegung
schritten, so ist die Karte bei jedem Grenzübertritte zur Bescheinigung des Einganges oder moiPlss
Ausganges dem Grenzzollamte vorzulegen. Die Eingangsbescheinigung hat gleichzeitig bei Grenz-
Kraftfahrzeugen mit einem internationalen Fahrtausweise das Nationalitätszeichen und das übertritte.
im Fahrtausweis angegebene heimatliche Kennzeichen und bei Kraftfahrzeugen ohne einen
internationalen Fahrtausweis das von der Steuerstelle zugeteilte polizeiliche Kennzeichen zu
enthalten (§§ 5, 10 der Verordnung über den internationalen Verkehr mit Kraftfahr-
zeugen vom 21. April 1910). In die Ausgangsbescheinigung ist außerdem in der dafür
vorgesehenen Spalte die Anzahl der in den inländischen Aufenthalt einzurechnenden Tage
aufzunehmen. Jeder Kalendertag, auch wenn er nur teilweis im Inland zugebracht ist,
ist als ein Tag des Aufenthalts im Inland zu rechnen. Der Grenzübertritt braucht nicht
immer bei demselben Amte zu geschehen.
(2) Unterbleibt die Vorlegung der Erlaubniskarte beim Ausgang, so ist als im In-
land zugebracht der ganze Zeitraum anzusehen, der seit dem Tage des zuletzt bescheinigten
Einganges bis zur freiwilligen Meldung dieser Unterlassung oder bis zur anderweiten Ent-
deckung verflossen ist. Weist der Inhaber der Erlaubniskarte durch Eingangsbescheinigung
der gegenüberliegenden fremdstaatlichen Zollstelle oder auf andere Weise einwandfrei nach,
daß der Wiederausgang zu einem früheren Zeitpunkt erfolgt ist, so ist für die Berechnung
des im Inland zugebrachten Zeitraums dieser Zeitpunkt maßgebend.
8 136.
(1) In die Zeit des inländischen Aufenthalts sind bei Beobachtung der vorgeschriebenen
Sicherungsmaßregeln die Tage nicht einzurechnen, während deren ein ausländisches Kraftfahrzeug
nachweislich sich zum Zwecke der Ausbesserung in einer inländischen Gewerbeanstalt befunden
hat oder auf einer öffentlichen Ausstellung im Inland zur Schau gestellt worden ist. Der
Tag der Aufnahme in die Gewerbeanstalt oder in die Ausstellung und der Tag des Rück-
empfanges sind als Tage inländischen Aufenthalts anzusehen, wenn an diesem Tage eine
steuerpflichtige Benutzung des Fahrzeugs stattgefunden hat.