Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1912. (39)

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(2) Als eine solche ist die Fahrt von der Grenze zur Gewerbeanstalt oder Ausstellung 
und die Rückfahrt nicht anzusehen, wenn sie vom Führer allein unternommen wird und 
lediglich dem Zwecke dient, das Fahrzeug der Gewerbeanstalt oder Ausstellung zuzuführen 
oder von dort aus über die Grenze zurückzufahren. 
(3) Falls sich das Fahrzeug nachweislich nur zu den in Abs. 1, 2 bezeichneten Zwecken 
im Inland befindet, tritt eine Steuerpflicht nicht ein. 
(4) Über die vorzuschreibenden Sicherungsmaßnahmen trifft die für die Grenzeingangs- 
stelle zuständige oberste Landesfinanzbehörde und, wenn das Kraftfahrzeug sich bereits im 
Inland befunden hat, die oberste Landesfinanzbehörde Bestimmung, in deren Verwaltungs- 
bereiche die Gewerbeanstalt oder der Ausstellungsort liegt. Es kann insbesondere angeordnet 
werden, daß für den Fall des Einganges unter Benutzung der Triebkraft des Fahrzeugs 
der Eintritt in das Reichsgebiet von der Hinterlegung des Abgabebetrags abhängig ge- 
macht wird. 
Besondere Fälle. 
137. 
Soll ein im Inland erworbenes, zum Verkehr noch nicht zugelassenes Kraftfahrzeug 
mit eigener Triebkraft in das Ausland zum dauernden Verbleib verbracht werden, so ist 
die Anmeldung schriftlich nach Muster 19 bei der nächsten zur Erteilung von Erlaubnis-= 
karten für Kraftfahrzeuge ousländischer Besitzer zuständigen Steuerstelle im Innern anzu- 
bringen. Die Anmeldung kann mit dem nach § 14 der Verordnung vom 21. April 1910 
erforderlichen Antrag bei der zuständigen höheren Verwaltungsbehörde eingereicht werden. 
Die Erlaubniskarte (§ 131) wird gleichzeitig mit der durch die Steuerstelle erfolgenden 
polizeilichen Kennzeichnung des Fahrzeugs erteilt. 
8 138. 
(1) Werden Kraftfahrzeuge solcher Personen, die ihren Wohnsitz oder dauernden 
Aufenthalt im Reichsgebiete haben, mit eigener Triebkraft aus dem Ausland zum dauernden 
Verbleib in das Inland eingeführt, so hat zunächst eine vorläufige Anmeldung des Fahr- 
zeugs bei der Grenzzollstelle zu erfolgen. Die Bestimmungen im 8 134 Abs. 1, Satz 3 
und 4 finden Anwendung. 
(2) Die endgültige Anmeldung des Kraftfahrzeugs und die Lösung der Inlandskarte 
findet bei der für den Wohnort des Eigenbesitzers zuständigen Steuerstelle im Innern statt. 
Die Ausstellung einer Erlaubniskarte kann nur in der Art erfolgen, daß der Anfang der 
Gültigkeitsdauer von dem Tage des Grenzübertritts an gerechnet wird. Das Verfahren 
richtet sich nach den Bestimmungen in den 88 111 bis 114. Von der Aushändigung der 
Inlandskarte ist die Grenzzollstelle in Kenntnis zu setzen, worauf diese die Sicherheit zurückgibt.
	        
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