Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1912. (39)

Nr. 19. 201 
VII. Vergütungen. 
Zur Tarifnummer 9 und zu den 8§§ 66 bis 69 des Gesetzes. 
139. 
Die Verpflichtung zur Entrichtung der in der Tarifnummer 9 bezeichneten Abgube 1. Form der 
wird erfüllt durch Zahlung des Abgabebetrags an die zuständige Steuerstelle bei Einreichung — 
der im § 140 bezeichneten Aufstellung. Zuständig ist die Steuerstelle, in deren Bezirke die « 
Gesellschaft ihren Sitz hat. 
8 140. 
(1) Über die von Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesell= 2. Aufstellung 
schaften mit beschränkter Haftung gewährten Vergütungen der in Tarifnummer 9 bezeichneten Ver gewahrte 
Art ist bei Aufstellung der Jahresbilanz eine besondere Aufstellung nach dem Muster 24 « 
anzufertigen und spätestens am 10. Tage nach der Genehmigung der Jahresbilanz durch er - 
die Generalversammlung, bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung spätestens am 10. Tage 
nach der Feststellung der Jahresbilanz durch die Gesellschafter der zuständigen Steuerstelle 
in doppelter Ausfertigung einzureichen. Sind Vergütungen irgend welcher Art nicht gewährt 
worden, so ist eine Fehlanzeige zu erstatten. 
(2) Die Einreichung hat bei Aktiengesellschaften durch den Vorstand, bei Kommandit- 
gesellschaften auf Aktien durch die persönlich haftenden Gesellschafter, bei Gesellschaften mit 
beschränkter Haftung durch die Geschäftsführer zu erfolgen. 
(3) Die Aufstellung ist am Schlusse von den zu ihrer Einreichung verpflichteten 
Personen unter der Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit der darin gemachten 
Angaben zu unterschreiben. 
§ 141. 
Die Aufstellung hat den Zeitraum des Geschäftsjahrs zu umfassen, für welches die 
Jahresbilanz aufgestellt ist. Sie hat mithin, soweit die Vergütungen in einem Anteil am 
Jahresgewinne bestehen, die aus der Verteilung des Jahresgewinns dieses Geschäftsjahrs 
fließenden Vergütungen und die übrigen Vergütungen insoweit zu umfassen, als sie im 
Laufe dieses Geschäftsjahrs gezahlt worden sind. 
8 142. 
Vergütungen, welche nicht in barem Gelde oder in kurshabenden Wertpapieren bestehen, 3.Wertangabe. 
sind in Geld zu veranschlagen und zu dem veranschlagten Betrag unter Erläuterung des 
Sachverhalts, insbesondere unter Angabe der Schätzungsgrundlagen, in die Aufstellung 
einzusetzen. 
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