Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1912. (39)

1. Form der 
Abgaben- 
entrichtung. 
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Grunde versehenen Rändchens trägt die Marke im oberen Teile auf einem nach unten zu 
ausgeschweiften farbigen Schilde in weißer Schrift die Worte DEUTSCEES REICE. 
In der Mitte der Marke ist die Wertbezeichnung 10 PF. in kräftiger farbiger Schrift auf 
einem länglichrunden, querliegenden und mit zarten, hellen Linien bedeckten Felde angebracht. 
Dieses Feld wird oben und unten bogenförmig von weißen Bändern umfaßt. Auf dem 
oberen Bande steht in farbiger Schrift 8SCHECK-, auf dem unteren STEMPEL. Darunter 
ist der Fuß des Schildes sichtbar. Der übrige Raum der Marke ist durch zartes Ranken- 
werk ausgefüllt. 
§ 150. 
(1) Die Stempelmarke ist bei Schecks auf der Vorder= oder Rückseite, bei Quittungen 
auf der das Empfangsbekenntnis enthaltenden Seite an einer beliebigen Stelle aufzukleben 
und durch Überschreiben mit Tinte zu entwerten. 
(2) Die Entwertung muß entweder in der Weise geschehen, daß die Schrift oder Unter- 
schrift der Urkunde über die Marke von einem Rande zum entgegengesetzten Rande hinweg- 
geführt wird, oder dadurch, daß Tag, Monat und Jahr der Verwendung der Marke auf 
dieser niedergeschrieben werden. In letzterem Falle ist es gestattet, dem Entwertungsvermerke 
die Firma oder den Namen des Verwendenden ganz oder teilweise hinzuzufügen. Die auf 
die Marke gesetzten Schriftzeichen müssen leserlich sein und dürfen keinerlei Auskratzung, 
Durchstreichung oder Uberschreibung aufweisen. Allgemein übliche und verständliche Ab- 
kürzungen sind zulässig. 
(3) Die Entwertung durch Eintragung des Tages der Entwertung kann ganz oder 
teilweise mit der Schreibmaschine oder durch Stempelaufdruck hergestellt werden; der Ent- 
wertungsvermerk muß alsdann in seinem ganzen Umfang (Monatsbezeichnung, Tages= und 
Jahreszahl) auf die Stempelmarke selbst gesetzt werden. 
151. 
Ist statt der Scheckstempelmarke (§ 148) eine ungebrauchte gültige deutsche Wechsel- 
stempelmarke verwendet worden, so ist der Stempel nicht nochmals einzuziehen, auch ein 
Strafverfahren nicht einzuleiten. 
IX. Grundstücksübertragungen. 
Zur Tarifnummer 11 und zu den §§ 80 bis 85 des Gesetzes. 
§ 152. 
(1) Die Verpflichtung zur Entrichtung der in der Tarifnummer 11 bezeichneten Abgabe 
wird erfüllt durch Verwendung von Stempelzeichen, deren Entwertung
	        
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