Nr. 19. 205
a) bei den von Behörden oder Beamten aufgenommenen Verhandlungen und Be-
urkundungen durch diese,
b) in den übrigen Fällen (bei privatschriftlichen und im Ausland errichteten Urkunden)
durch eine zuständige Steuerstelle
zu erfolgen hat.
(2) Die Landesregierung kann im Einverständnisse mit dem Reichskanzler (Reichs-
schatzamt) anordnen, daß die Abgabe nicht durch Verwendung von Stempelzeichen, sondern
im Wege der Barzahlung erhoben wird.
(3) Die Landesregierung kann im Einverständnisse mit dem Reichskanzler (Reichs-
schatzamt) anordnen, daß die Abgabe, welche von gerichtlichen Urkunden sowie von den den
Gerichten vorgelegten außergerichtlichen Urkunden zu erheben ist, nach den für Gerichtsgebühren
geltenden Verschriften eingezogen wird.
(4) Zu den Beamten im Sinne des Abschnitts IX gehören auch die Notare.
1353.
Zur Entrichtung der Abgabe werden Stempelmarken (Grundstücksstempelmarken) und
Stempelbogen zum Preise des darauf angegebenen Steuerbetrags durch die Steuerstellen
ausgegeben.
154.
(1) Die Grundstücksstempelmarken dürfen nur bei Abgabebeträgen bis zu 1000 Mark
einschließlich verwendet werden.
(2) Sie lauten über Wertbeträge von 10, 20, 40, 50 Pfennig, 1, 1½, 2, 2½
3, 4, 5, 10, 15, 20, 25, 50, 100, 200, 300, 400 und 500 Mark.
(3) Die Grundstücksstempelmarken bestehen aus drei in Bild und Druckausführung
voneinander verschiedenen Gruppen.
(4) Die Marken der ersten Gruppe umfassen die Werte von 10 bis 50 Pfennig, sind in ein-
farbigem Buchdruck ausgeführt und haben folgende Farbentönungen: 10 Pfennig rot, 20 Pfennig
blau, 40 Pfennig olive, 50 Pfennig braun. Sie sind einschließlich der gezähnten weißen Ränder
38,, mm hoch und 30 mm breit. Das Mittelfeld zeigt auf getöntem Grunde einen nach rechts
blickenden weiblichen Idealkopf in Seitenansicht mit einem Eichenkranz im Haar. In dem oberen
Neude befindet sich die Inschrift „DEUTSCHES RETCH hell auf dunklem Grunde. Zu beiden
Seiten wird das Mittelfeld durch leicht geschweifte Leisten begrenzt, die im oberen Teile dunkle
Ornamente auf weißem Grunde, im unteren Teile die Wertziffer auf punktiertem Grunde
tragen. Darnnter folgt in der ganzen Breite der Marke ein leicht guillochiertes Feld, an
2. Stempel=
zeichen.
a) Stempel-
marken.