Nr. 19. 209
8 168.
Die Stempelbogen sind mit den zu versteuernden Urkunden durch Zusammenheften und 5. Verwendung
Einsiegeln der Fadenenden in der Weise zu verbinden, wie dies bei der Besiegelung gericht- s
licher Urkunden geschieht. Ferner sind die Stempelbogen mit einem Entwertungsvermerke Stempel-
zu versehen, der die Bezeichnung des beurkundeten Geschäfts, den Tag der Urkunde sowie bogen.
die Namen der Urkundenaussteller enthält, z. B.:
Entwertet zu dem am 1. Oktober 1912 zwischen dem
......................................................... ..zu.-....
undbemzu-......................·..·.
geschlossenen Kaufvertrag über das Grundstück
Berlin, den 8. Oktober eintausendneunhundertzwölf.
Amtsstelle.
Amtsstempel. Unterschrift.
159.
(1) Sofern eine Verwendung von Stempelzeichen nicht stattfindet, ist der Betrag der 6. Erhebung
Abgabe und deren Entrichtung von den zur Festsetzung und Entgegennahme der Steuer der Abgabe
zuständigen Behörden und Beamten auf der Urschrift und auf einer etwaigen Abschrift oder walenn von
Ausfertigung der Urkunde zu bescheinigen. Die Bescheinigung ist mit Orts= und Zeit= Stempel-
angabe zu versehen und unterschriftlich zu vollziehen. zeichen.
(2) Im Falle der Einziehung der Abgabe mit den Gerichtskosten kann durch die 2) Stempel-
verwendungs-
Landesregierung nachgelassen werden, daß der angesetzte Betrag auf der Urschrift, Abschrift vermerk.
oder Ausfertigung der Urkunde nur vermerkt wird.
(3) Läßt sich der erforderliche Abgabebetrag nicht ohne weiteres aus der Urkunde
berechnen, so ist mit der Bescheinigung oder mit der Kostenberechnung eine kurze Stempel-
berechnung zu verbinden.
8 160.
(1) Im Falle des § 159 Abs. 1 haben die Behörden und Beamten die bei ihnen b) Einziehung
innerhalb eines Monats eingegangenen Stempelbeträge bis zum 10. des folgenden Monats bersentege
an eine von der Landesregierung zu bestimmende Steuerstelle abzuführen und durch besondere urkunden.
Nachweisung von denjenigen Verhandlungen und Beurkundungen Mitteilung zu machen,
auf die sich die abzuführenden Beträge beziehen. Sind in einem Monat keine Abgabe-
beträge abzuführen, so haben die Gerichte und Notare die Steuerstelle hiervon zu benach-
richtigen.
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