Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1912. (39)

11. Ermitte- 
lung des 
steuer- 
pflichtigen Be- 
trags (Preis 
und Wert). 
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pfangsbestätigung oder Niederschlagungsbescheinigung versehen — zurückgibt. Die Landes- 
regierung kann im Einverständnisse mit dem Reichskanzler (Reichsschatzamt) für die Über- 
weisung zur zwangsweisen Einziehung abweichende Vorschriften treffen, insbesondere anordnen, 
daß die für die Landesabgabe von Grundstücksübertragungen geltenden Bestimmungen an- 
zuwenden sind. 
(3) Wird die Uneinziehbarkeit der Abgabe durch fruchtlose Zwangsvollstreckung fest- 
gestellt, und erscheint ein vertretbares Verschulden eines Beamten ausgeschlossen, so sind die 
Direktivbehörden befugt, die Abgabe niederzuschlagen. Die Niederschlagung ist von der nach 
§ 152 zur Versteuerung zuständigen Stelle unter Vorlegung der erforderlichen Nachweise 
zu beantragen. 
Zum 8 87 des Gesetzes. 
§ 165. 
(1) Die Behörden und Beamten sind verpflichtet, in allen Fällen, in denen sich der 
Preis oder Wert des Gegenstandes nicht aus den mit den Parteien ausgenommenen Ver- 
handlungen von selbst ergibt, die Parteien darüber zu vernehmen und die Erklärungen in 
die Verhandlung aufzunehmen sowie die sonst zur Beurteilung der Höhe des Stempels er- 
forderlichen Angaben zu beschaffen. 
(2) Haben die Behörden oder Beamten Bedenken gegen die Richtigkeit der für die 
Preis= oder Wertbemessung gemachten Angaben, bleibt insbesondere der als Kaufpreis beur- 
kundete Betrag erheblich hinter dem Werte des Gegenstandes zurück, so haben sie der im 
§ 167 Abs. 1 bezeichneten Stelle unter Übersendung einer Ausfertigung der Verhandlung 
zur Veranlassung des Weiteren Mitteilung zu machen. 
(3) Ist in einer Urkunde die Übertragung von unbeweglichen und anderen Gegen- 
ständen ohne Angabe der Einzelpreise oder -werte verabredet, so sind diese auf der Urkunde 
zu vermerken, sofern dies von einem der Aussteller verlangt wird und die Frist zur 
Entrichtung der Abgabe (§ 83 des Gesetzes) noch nicht abgelaufen ist. Andernfalls wird 
der Gesamtpreis oder -wert der Berechnung der Abgabe zugrunde gelegt, unbeschadet des 
Rechtes des Steuerpflichtigen auf Erstattung des überhobenen Betrags. 
8 166. 
Die Landesregierungen können im Einverständnisse mit dem Reichskanzler (Reichs- 
schatzamt) bestimmen, ob und inwieweit in denjenigen Fällen, in denen die Versteuerung 
nach dem Werte des Gegenstandes zu erfolgen hat, für die Ermittelung des Wertes die 
landesgesetzlichen Vorschriften auch hinsichtlich der Reichsabgabe Anwendung finden sollen. 
Ebenso bleibt ihnen vorbehalten, wegen einer allgemeinen Nachprüfung des Wertes der 
veräußerten Gegenstände Bestimmung zu treffen.
	        
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