11. Ermitte-
lung des
steuer-
pflichtigen Be-
trags (Preis
und Wert).
212
pfangsbestätigung oder Niederschlagungsbescheinigung versehen — zurückgibt. Die Landes-
regierung kann im Einverständnisse mit dem Reichskanzler (Reichsschatzamt) für die Über-
weisung zur zwangsweisen Einziehung abweichende Vorschriften treffen, insbesondere anordnen,
daß die für die Landesabgabe von Grundstücksübertragungen geltenden Bestimmungen an-
zuwenden sind.
(3) Wird die Uneinziehbarkeit der Abgabe durch fruchtlose Zwangsvollstreckung fest-
gestellt, und erscheint ein vertretbares Verschulden eines Beamten ausgeschlossen, so sind die
Direktivbehörden befugt, die Abgabe niederzuschlagen. Die Niederschlagung ist von der nach
§ 152 zur Versteuerung zuständigen Stelle unter Vorlegung der erforderlichen Nachweise
zu beantragen.
Zum 8 87 des Gesetzes.
§ 165.
(1) Die Behörden und Beamten sind verpflichtet, in allen Fällen, in denen sich der
Preis oder Wert des Gegenstandes nicht aus den mit den Parteien ausgenommenen Ver-
handlungen von selbst ergibt, die Parteien darüber zu vernehmen und die Erklärungen in
die Verhandlung aufzunehmen sowie die sonst zur Beurteilung der Höhe des Stempels er-
forderlichen Angaben zu beschaffen.
(2) Haben die Behörden oder Beamten Bedenken gegen die Richtigkeit der für die
Preis= oder Wertbemessung gemachten Angaben, bleibt insbesondere der als Kaufpreis beur-
kundete Betrag erheblich hinter dem Werte des Gegenstandes zurück, so haben sie der im
§ 167 Abs. 1 bezeichneten Stelle unter Übersendung einer Ausfertigung der Verhandlung
zur Veranlassung des Weiteren Mitteilung zu machen.
(3) Ist in einer Urkunde die Übertragung von unbeweglichen und anderen Gegen-
ständen ohne Angabe der Einzelpreise oder -werte verabredet, so sind diese auf der Urkunde
zu vermerken, sofern dies von einem der Aussteller verlangt wird und die Frist zur
Entrichtung der Abgabe (§ 83 des Gesetzes) noch nicht abgelaufen ist. Andernfalls wird
der Gesamtpreis oder -wert der Berechnung der Abgabe zugrunde gelegt, unbeschadet des
Rechtes des Steuerpflichtigen auf Erstattung des überhobenen Betrags.
8 166.
Die Landesregierungen können im Einverständnisse mit dem Reichskanzler (Reichs-
schatzamt) bestimmen, ob und inwieweit in denjenigen Fällen, in denen die Versteuerung
nach dem Werte des Gegenstandes zu erfolgen hat, für die Ermittelung des Wertes die
landesgesetzlichen Vorschriften auch hinsichtlich der Reichsabgabe Anwendung finden sollen.
Ebenso bleibt ihnen vorbehalten, wegen einer allgemeinen Nachprüfung des Wertes der
veräußerten Gegenstände Bestimmung zu treffen.