Nr. 19. 213
167.
(1) Bestimmt sich der Preis oder Wert des Gegenstandes nach dem Eintritt späterer 12. Aussetzung
Ereignisse oder läßt er sich zur Zeit der Beurkundung aus einem anderen Grunde auch nur 8 —m ung.
annähernd nicht bemessen, so haben die Behörden und Beamten, falls sie es nicht vorziehen,
die nächträgliche Versteuerung selbständig ohne Mitwirkung der Steuerstellen vorzunehmen,
innerhalb der Frist zur Entrichtung der Abgabe (§ 83 des Gesetzes) der Steuerstelle des
Bezirkes oder nach Bestimmung der obersten Landesfinanzbehörde einer anderen Amtsstelle
unter Mitteilung einer Ausfertigung der Verhandlung von dem Sachverhalte Kenntnis zu
geben. Die Überweisung des Überwachungsfalls ist von der überweisenden Stelle auf der
Urschrift zu vermerken.
(2) Die überwachende Stelle trägt den Fall nach Prüfung des Sachverhalts in eine
Überwachungsliste nach Muster 28 ein. Sie bescheinigt der überweisenden Stelle den Ein- Wle
gang der Überweisung unter Mitteilung der Nummer in der Überwachungsliste und veranlaßt «
das Weitere wegem der Uberwachung und der späteren Einziehung des Abgabebetrags.
Soweit die Entrichtung der Abgabe durch Verwendung von Stempelzeichen geschieht, ist der
eingezahlte Betrag in Stempelzeichen zu entwerten und sind die entwerteten Stempelzeichen
zu den Akten der Steuerstelle zu nehmen. Die Zahlung ist der überweisenden Stelle mit-
zuteilen; die Mitteilung ist als Beleg zur Urschrift zu nehmen.
(3) Wird nach Abs. 1 die Aussetzung der Versteuerung privatschriftlicher oder im
Ausland errichteter Urkunden erforderlich, so haben die Steuerstellen ihre Überwachung
einzuleiten. «
8 168.
Ist die Rechtswirksamkeit eines Rechtsgeschäfts von der Genehmigung oder von dem 13. Der Ge-
Beitritt einer Behörde oder eines Dritten abhängig, so bestimmt die Landesregierung die nehmügung
oder des Bei-
jenigen Amtsstellen, die den Stempel zu verwenden oder die Abgabe zu vereinnahmen haben. tritts eines
Dritten be-
Hürfende
Zum § 79 des Gesetzes. Rechts-
169. geschäfte.
Die Abgabe ist auf Antrag zu erstatten: 14.Erstattung.
a) wenn ein beurkundeter Rechtsvorgang nichtig oder infolge einer Anfechtung als a) Aus Rechts-
von Anfang an nichtig anzufehen ist, gründen.
b) wenn ein Zuschlagsbeschluß aufgehoben ist,
e) wenn nach Zahlung der Abgabe zu d der Tarifnummer 11 eine Urkunde über
das der Veräußerung zugrunde liegende Rechtsgeschäft vorgelegt wird (Tarif-
nummer 11 d Abs. 3). Ist die Urkunde nicht ordnungsmäßig versteuert, so ist