Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1912. (39)

Nr. 19. 213 
167. 
(1) Bestimmt sich der Preis oder Wert des Gegenstandes nach dem Eintritt späterer 12. Aussetzung 
Ereignisse oder läßt er sich zur Zeit der Beurkundung aus einem anderen Grunde auch nur 8 —m ung. 
annähernd nicht bemessen, so haben die Behörden und Beamten, falls sie es nicht vorziehen, 
die nächträgliche Versteuerung selbständig ohne Mitwirkung der Steuerstellen vorzunehmen, 
innerhalb der Frist zur Entrichtung der Abgabe (§ 83 des Gesetzes) der Steuerstelle des 
Bezirkes oder nach Bestimmung der obersten Landesfinanzbehörde einer anderen Amtsstelle 
unter Mitteilung einer Ausfertigung der Verhandlung von dem Sachverhalte Kenntnis zu 
geben. Die Überweisung des Überwachungsfalls ist von der überweisenden Stelle auf der 
Urschrift zu vermerken. 
(2) Die überwachende Stelle trägt den Fall nach Prüfung des Sachverhalts in eine 
Überwachungsliste nach Muster 28 ein. Sie bescheinigt der überweisenden Stelle den Ein- Wle 
gang der Überweisung unter Mitteilung der Nummer in der Überwachungsliste und veranlaßt « 
das Weitere wegem der Uberwachung und der späteren Einziehung des Abgabebetrags. 
Soweit die Entrichtung der Abgabe durch Verwendung von Stempelzeichen geschieht, ist der 
eingezahlte Betrag in Stempelzeichen zu entwerten und sind die entwerteten Stempelzeichen 
zu den Akten der Steuerstelle zu nehmen. Die Zahlung ist der überweisenden Stelle mit- 
zuteilen; die Mitteilung ist als Beleg zur Urschrift zu nehmen. 
(3) Wird nach Abs. 1 die Aussetzung der Versteuerung privatschriftlicher oder im 
Ausland errichteter Urkunden erforderlich, so haben die Steuerstellen ihre Überwachung 
einzuleiten. « 
8 168. 
Ist die Rechtswirksamkeit eines Rechtsgeschäfts von der Genehmigung oder von dem 13. Der Ge- 
Beitritt einer Behörde oder eines Dritten abhängig, so bestimmt die Landesregierung die nehmügung 
oder des Bei- 
jenigen Amtsstellen, die den Stempel zu verwenden oder die Abgabe zu vereinnahmen haben. tritts eines 
Dritten be- 
Hürfende 
Zum § 79 des Gesetzes. Rechts- 
169. geschäfte. 
Die Abgabe ist auf Antrag zu erstatten: 14.Erstattung. 
a) wenn ein beurkundeter Rechtsvorgang nichtig oder infolge einer Anfechtung als a) Aus Rechts- 
von Anfang an nichtig anzufehen ist, gründen. 
b) wenn ein Zuschlagsbeschluß aufgehoben ist, 
e) wenn nach Zahlung der Abgabe zu d der Tarifnummer 11 eine Urkunde über 
das der Veräußerung zugrunde liegende Rechtsgeschäft vorgelegt wird (Tarif- 
nummer 11 d Abs. 3). Ist die Urkunde nicht ordnungsmäßig versteuert, so ist
	        
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