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der zu erstattende Betrag auf den zu der Urkunde erforderlichen Stempel zu
verrechnen,
d) im Falle des § 173 Abs. 2 Satz 2.
8 170.
b) Aus Erstattung kann ferner auf Antrag angeordnet werden, wenn die Ausführung des
Billigkeits- Rechtsgeschäfts unterblieben oder ein Geschäft auf Grund der Wandlung rückgängig gemacht
rücssichten. ist und Billigkeitsgründe vorliegen.
§ 171.
Im Falle des § 169 zu a und im Falle des § 170 erfolgt die Erstattung unter
Vorbehalt der Wiedereinziehung des Stempels von demjenigen Vertragsschließenden, der bei
der Beurkundung des Geschäfts von den die Nichtigkeit bedingenden Umständen Kenntnis
gehabt oder die unterbliebene Ausführung des Geschäfts oder die Wandlung verschuldet hat.
Liegen beim Antragsteller diese Voraussetzungen vor, so ist das Erstattungsgesuch abzulehnen.
8 172.
e) Verfahren. (1) Über Anträge auf Erstattung nach §§ 169, 170 entscheidet die Direktivbehörde
und sofern die Abgabe vom Grundbuchamt erhoben ist, vorbehaltlich anderweiter Bestimmung
der Landesregierung, die diesem übergeordnete Behörde. Dem Erstattungsantrag ist nur
stattzugeben, wenn er innerhalb zweier Jahre nach der Entrichtung der Abgabe angebracht
worden ist. Wird der Antrag auf Tatsachen gestützt, die erst nach der Zahlung oder Bei-
treibung der Abgabe eingetreten sind, so beginnt die zweijährige Frist mit dem Tage, an dem
der Antragsteller von diesen Tatsachen Kenntnis erhalten hat.
(2) Die Erstattung ist auf der Urkunde und den im Erstattungsverfahren vorgelegten
Ausfertigungen und Abschriften zu vermerken.
(3) Die näheren Bestimmungen über das Verfahren trifft die oberste Landesfinanz=
behörde.
§ 173.
15. Abgaben- (1) Wird die Anrechnung des für eine Auflassung oder Umschreibung entrichteten
anrechnung. Stempels auf denjenigen Abgabebetrag verlangt, welcher zu einer später errichteten Urkunde
über das der Auflassung zugrunde liegende Veräußerungsgeschäft erforderlich ist, so ist die
Erfüllung der Stempelpflicht hinsichtlich der Auflassung oder Umschreibung der zur Ver-
steuerung der später errichteten Veräußerungsurkunde zuständigen Stelle nachzuweisen.
(2) Ergibt die Prüfung, daß das beurkundete Rechtsgeschäft mit dem der Auflassung
oder Umschreibung zugrunde liegenden übereinstimmt, so ist der für die Auflassung oder
Umschreibung gezahlte Stempel auf den Stempel der später errichteten Urkunde anzurechnen.