Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1912. (39)

Nr. 19. 215 
Ist der Auflassungs= oder Umschreibungsstempel geringer als der Urkundenstempel, so ist 
der Mehrbetrag nachzuerheben, ist er höher, so ist der Unterschied auf Antrag zu erstatten 
(6 169 zu d). 
(s3) Der angerechnete Betrag ist auf der Urschrift und jeder Ausfertigung oder Abschrift 
der später errichteten Veräußerungsurkunde von der nach § 152 zuständigen Stelle zu 
bescheinigen. 
Zum 8§ 89 des Gesetzes. 
§ 174. 
Die im § 89 des Gesetzes bezeichnete Abgabe ist jährlich im voraus an die zuständige 16. Besteue- 
Steuerstelle zu entrichten. Zuständig ist diejenige Steuerstelle, in deren Bezirke die im rung des ge- 
§ 175 Abs. 1 bezeichnete Behörde gelegen ist. Für diejenigen Grundstücke, die am —3 
1. Oktober 1909 bereits gebunden waren, ist die Abgabe am 1. Oktober jeden Jahres à) Form der 
zu zahlen. Wird ein Grundstück der Bindung nach dem 1. Oktober 1909 unterworfen, Abgaben- 
so ist zunächst der Teilbetrag der Steuer, der auf die Zeit von der rechtswirksamen Bindung entrichtung. 
des Grundstücks bis zum nächstfolgenden 1. Oktober entfällt, festzustellen und zu erheben. 
Die weitere Erhebung geschieht jährlich am 1. Oktober. 
175. 
(1) Die zur Festsetzung der Abgabe zuständigen Behörden werden von der Landes-b) Festsetzung 
regierung bestimmt. der Abgabe. 
(2) Die Behörden haben den Wert der beim Inkrafttreten des Gesetzes gebundenen 
steuerpflichtigen Grundstücke gemäß dem Stande vom 1. Oktober 1909, den Wert der übrigen 
alsbald nach ihrer Bindung — und in beiden Fällen späterhin fortlaufend von 30 zu 
30 Jahren — nach den für die Reichserbschaftssteuer geltenden Vorschriften zu ermitteln 
und danach die jährliche Abgabe zu berechnen. 
§ 176. 
(1) Nach Berechnung der Abgabe ist ein Steuerbescheid zu erteilen und dem Zahlungs- 
pflichtigen zuzustellen. 
(2) Der Steuerbescheid hat zu enthalten: 
die Bezeichnung aller gebundenen Grundstücke, 
die Feststellung des Wertes der steuerpflichtigen Grundstücke, 
die Berechnung und den Betrag der jährlich zu zahlenden Abgabe, 
die Anweisung zu ihrer Entrichtung an die zu bezeichnende Steuerstelle innerhalb 
einer zu bestimmenden Frist nach Maßgabe des § 174.
	        
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