Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1912. (39)

3. Erstattung 
überhobener 
Stempel- 
abgaben. 
4. Erstattung 
aus Billig- 
keits- 
rücksichten. 
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(6) Etwaige Portokosten trägt der Antragsteller. 
(7) Die Stempelzeichen, für die Ersatz gewährt ist, werden bei einer von der Direktiv- 
behörde zu bestimmenden Amtsstelle in Gegenwart zweier Beamten vernichtet. 
183. 
(1) Für vor dem Gebrauch unverwendbar gewordene amtlich abgestempelte Vordrucke 
zu Schecks oder Quittungen kann gegen deren Einlieferung die Ausgabe von Scheckstempel- 
marken zu dem entsprechenden Steuerbetrag oder die Abstempelung von anderen gleichartigen 
Vordrucken und, wenn die weitere Verwendung gleichartiger Vordrucke nachweislich ausge- 
schlossen ist, Barerstattung beansprucht werden. Über Anträge auf Barerstattung entscheidet 
die Direktivbehörde. Der Steuerwert der gleichzeitig eingelieferten Vordrucke muß mindestens 
eine Mark betragen. 
(2) Dem Antragsteller steht es frei, vor der Einlieferung die Vordrucke mittels Durch- 
lochung für den Gebrauch untauglich zu machen. Die eingelieferten Vordrucke sind gemäß 
§ 182 Abs. 7 amtlich zu vernichten. 
§ 184. 
Für vernichtete und abhanden gekommene gestempelte Scheckvordrucke kann auf Antrag 
von der Direktiobehörde unentgeltlicher Ersatz (§ 182) angeordnet werden, wenn die Ver- 
nichtung einwandfrei nachgewiesen und gegen eine Verwendung der abhanden gekommenen 
Vordrucke Sicherheit gegeben ist. 
§ 185. 
(1) Über Anträge auf Erstattung zu Unrecht entrichteter Stempelabgaben entscheidet 
die Direktivbehörde. 
(2) Die Erstattung ist nicht deshalb zu versagen, weil der Antrag bei einer nicht 
zuständigen Steuerbehörde oder, soweit für die vorläufige Erstattung etwa eine Eisenbahn- 
behörde für zuständig erklärt ist, bei dieser oder im Falle der Tarifnummer 11 bei den 
mit der Aufnahme der Verhandlung oder Beurkundung befaßt gewesenen Behörden oder 
Beamten gestellt wird. 
§ 186. 
Die Direktiobehörden sind ermächtigt, auf Antrag die Stempelabgabe von Wertpapieren 
sowie von Gewinnanteilschein= und Zinsbogen ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt der Ver- 
stenerung zu erstatten, wenn die Wertpapiere, Gewinnanteilscheinbogen oder Zinsbogen 
nachweislich nicht zur Ausgabe gelangt sind und die Papiere oder Bogen entweder unter 
amtlicher Aufsicht vernichtet werden oder ihre früher erfolgte Vernichtung einwandfrei nach- 
gewiesen wird.
	        
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