Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1912. (39)

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Nr.  5315  b/131.

Bekanntmachung,  die  Untersuchung  ausländischer  Weine  betreffend.
fl.  Staatsministerien  der  Instiz,  des  Innern  beider  Abteilungen  und  der  Finanzen.

Unter  Aufhebung  der  Ministerialbekanntmachung  vom  16.  November  1909
(GVBl.  S.  846)  wird  bestimmt:
Für  die  Untersuchungen  ausländischer  Traubenmaischen,  Traubenmoste  und  Weine

nach  den  Ausführungsbestimmungen  des  Bundesrats  zu  §  14  des  Weingesetzes  vom
9.  Juli  1909,  RG#Bl.  S.  549

7.  April  1909  (Reichskanzlerbekanntmachung  vom  —  945)  und  nach  §  7
17.  Juli  1909  333

20.  Juli  1910  (Zentralblatt  für  das  Deutsche  Reich  S.  —)  ist

 

 

 

der  Weinzollordnung  vom  107

je  nach  dem  Umfange  der  Untersuchung  eine  Gebühr  von  8—12  K  zu  entrichten.
Die  neue  Gebührenfestsetzung  tritt  mit  dem  Tage  der  Veröffentlichung  dieser  Bekanntmachung
  im  Gesetz=  und  Verordnungsblatte  in  Kraft.

München,  den  3.  Januar  1912.

J.  A.
Dr.  v.  Miltner.  Dr.  v.  Wehner.  Dr.  v.  Pfaff.  Staatsrat  v.  Krazeisen.

Nr.  7031  àa  6.
Bekanntmachung,  Ausgabe  von  Schuldverschreibungen  auf  den  Inhaber  betreffend.

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Kl.  Staatsministerium  des  Innern.

Der  Vereinsbank  in  Nürnberg  wurde  die  Genehmigung  erteilt,  innerhalb  der  gesetzlichen
  und  satzungsmäßigen  Umlaufsgrenze  nachstehende,  auf  den  Inhaber  lautende,  in  Stücke
zu  5000,  2000,  1000,  500,  200  und  100  A  eingeteilte  Schuldverschreibungen  in  den
Verkehr  zu  bringen:

1.  eine  Serie  (XXXVIII)  4%  iger  Bodenkreditobligationen  (Hypothekenpfandbriefe)
im  Betrage  von  10  Millionen  Mark  unter  Ausschluß  der  Verlosung  und  Kündigung
  bis  zum  Jahre  1921,

2.  eine  weitere  vom  1.  April  1912  ab  auszugebende  Serie  (XXXIX)  gleicher
Obligationen  im  Betrage  von  20  Millionen  Mark  unter  Ausschluß  der  Verlosung
  und  Kündigung  bis  zum  Jahre  1922.

München,  den  3.  Jannar  1912.
J.  A.

Staatsrat  v.  Krazeisen.