Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1912. (39)

8.  Herstellung

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vernichtet  werden.  Die  Bücher  und  Belege  sind  geordnet  derart  aufzubewahren,  daß  sie
gegen  Feuersgefahr,  Beschädigungen  usw.  geschützt  sind  und  jederzeit  unverzüglich  eingesehen
werden  können.  Die  näheren  Anordnungen  erläßt  die  Direktivbehörde.

(3)  Zur  Herbeiführung  und  Sicherung  der  gleichmäßigen  Ausführung  des  Reichsstempelgesetzes
  in  allen  Bundesstaaten  werden  die  Landesregierungen  auf  Ersuchen  des  Reichskanzlers
  (Reichsschatzamts)  von  Zeit  zu  Zeit  einige  bei  den  Direktivbehörden  bereits  geprüfte
Bücher  mit  den  Belegen  mitteilen.  Ergeben  sich  bei  deren  Einsicht  Bedenken,  so  trifft  die
Landesregierung  die  zur  Erledigung  erforderlichen  Anordnungen  und  gibt  zugleich  dem  Reichskanzler
  (Reichsschatzamt)  von  dem  Verfügten  Kenntnis.

(4)  Das  Merkbuch  verbleibt  bei  den  Steuerstellen;  es  ist  dauernd  und  sicher  aufzubewahren.


§  206.

(1)  Die  Stempelmarken,  die  Vordrucke  zu  Stempelbogen  und  die  von  den  Steuerder

  Stempel=  stellen  zu  verkaufenden  gestempelten  und  ungestempelten  Schlußnotenvordrucke  werden  durch

zeichen.

9.  Lieferung
amtlicher
Stempel.

die  Reichsdruckerei  hergestellt  und  sind  von  ihr  zum  Herstellungspreise  zu  beziehen.  Der
Reichskanzler  (Reichsschatzamt)  stellt  den  Bezugspreis  fest.

(2)  Die  Reichsdruckerei  verabfolgt  nur  denjenigen  Amtsstellen  Stempelzeichen,  welche
ihr  von  den  obersten  Landesfinanzbehörden  als  zum  unmittelbaren  Bezuge  berechtigt  bezeichnet
werden.  Die  letzteren  erhalten  vierteljährlich  von  der  Reichsdruckerei  eine  mit  den  gquittierten
Lieferscheinen  belegte  Rechnung  über  die  von  ihnen  zu  erstattenden  Herstellungskosten.  Sie
lassen  den  Betrag  der  Rechnung  an  die  Reichsdruckereikasse  entweder  unmittelbar  oder  durch
Vermittelung  der  Reichshauptkasse  zahlen.

(3)  Privatpersonen  erhalten  von  der  Reichsdruckerei  weder  Stempelzeichen  noch  ungestempelte
  Vordrucke.

(4)  Die  Kosten  der  auf  den  Antrag  von  Steuerpflichtigen  bei  der  Reichsdruckerei
bewirkten  Abstempelung  von  Wertpapieren,  Gewinnanteilschein=  und  Zinsbogen  sowie  von
Vordrucken  werden  von  der  Reichsdruckerei  in  jedem  einzelnen  Falle  derjenigen  Steuerstelle
in  Rechnung  gestellt,  welche  die  Abstempelung  bestellt  hat.  Für  die  sofortige  Begleichung
dieser  Rechnungen  haben  die  Steuerstellen  Sorge  zu  tragen.

8  207.

(1)  Die  Prägestempelmaschinen  sowie  die  von  den  Steuerstellen  zur  Ausführung  der
vorgeschriebenen  Abstempelungen  zu  verwendenden  Stempel  liefert  für  Rechnung  der  obersten
Landesfinanzbehörden  die  Reichsdruckerei.  Die  Stempel  jeder  Steuerstelle  erhalten  als
Unterscheidungszeichen  eine  besondere  Nummer,  welche  nicht  veröffentlicht  wird.  Die  Unterscheidungsnummern
  werden  den  obersten  Landesfinanzbehörden  von  dem  Reichskanzler  (Reichsschatzamt)
  mitgeteilt.